Auswertung in Arbeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
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1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr 769/5, KG Klaus. Mit Beschluss vom 14. Mai 1997 erließ die Gemeindevertretung der Gemeinde Klaus den Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch, der für das Grundstück des Beschwerdeführers die Art der baulichen Nutzung als Wohngebäude, die Art der Bebauung als offene Bauweise, die maximale Gesamtgeschoßfläche mit 300 m 2 pro Gebäude und die Höchstgeschoßzahl für Gebäude mit Dachneigung unter 25 Grad mit zwei Geschoßen festlegt. Die Gemeindevertretung legte außerdem die Gestaltung der Bauten dahingehend fest, dass diese hinsichtlich der Gliederung, Materialwahl und Farbe so zu erfolgen hat, dass unter Bezugnahme auf die bauliche Umgebung sowie das Orts- und Landschaftsbild ein harmonisches Siedlungsgefüge entsteht, Gebäudefluchten von über 16 Meter ohne Versatz nicht zulässig sind und die Gesamtlänge des Baukörpers 25 Meter nicht überschreiten darf. Anstelle der Festlegung von Baugrenzen und Baulinien beschränkt sich der Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch hinsichtlich des Grundstückes Nr 769/5, KG Klaus, auf die Festlegung der "schwerpunktmäßigen Lage der Gebäude im Grundstück für die offene Bebauung" durch ein symbolisches Rechteck mit strichlierter Außenlinie in Schwarz und innenliegender roter Begleitlinie auf der südlichen Hälfte des Grundstückes. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Klaus machte den Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch am 26. Mai 1997 durch Anschlag an der Amtstafel und im Gemeindeblatt kund (im Folgenden: "Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch").
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2. Mit Bescheid vom 24. März 2025 versagte der Gemeindevorstand der Gemeinde Klaus die vom Beschwerdeführer beantragte Ausnahmebewilligung vom Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch für die Errichtung eines Zubaus auf dem Grundstück Nr 769/5, KG Klaus, betreffend die schwerpunktmäßige Lage des Gebäudes, die Gesamtlänge des Baukörpers (32,7 statt 25 Meter), die Gebäudeflucht ohne Versatz des westseitigen Wohngebäudes (21,69 statt 16 Meter) und die Geschoßzahl (zweieinhalb statt zwei Geschoße).
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3. Mit Beschluss vom 5. März 2025 erließ die Gemeindevertretung der Gemeinde Klaus einen Bebauungsplan für die Gemeinde Klaus, durch dessen Inkrafttreten alle bisher gültigen Verordnungen zum Bebauungsplan sowie der Teilbebauungspläne – mit Ausnahme eines näher bezeichneten, nicht verfahrensgegenständlichen Teilbebauungsplanes (Betriebsgebiet Treietstraße) – außer Kraft traten. Die Vorarlberger Landesregierung erteilte mit Ablauf der sechswöchigen Frist gemäß §29 Abs5 Vbg Raumplanungsgesetz die aufsichtsbehördliche Genehmigung. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Klaus machte den Bebauungsplan (samt Plandarstellung und Verordnungstext) elektronisch im Verordnungsblatt der Gemeinde, ausgegeben am 25. September 2025, kund. Der Bebauungsplan trat am 26. September 2025 in Kraft (vgl §3 der Verordnung sowie §32 Abs1 Vbg Gemeindegesetz).
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4. Der gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Klaus vom 24. März 2025 erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit Erkenntnis vom 27. November 2025 keine Folge.
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Begründend führt das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg im Wesentlichen aus, der Gemeindevorstand der Gemeinde Klaus habe von seinem durch §35 Abs2 Vorarlberger Raumplanungsgesetz eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und die Ausnahmebewilligung versagt. Die Kontrolle des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg habe sich gemäß Art130 Abs4 B VG auf die Frage zu beschränken, ob der Gemeindevorstand das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt habe. Der Gemeindevorstand habe den ihm eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten. Bei der Ermessensentscheidung gemäß §35 Abs2 Vbg Raumplanungsgesetz seien vor allem die Ziele des Teilbebauungsplanes Vorderer Tschütsch zu beachten. Bereits für das auf dem Grundstück Nr 769/5, KG Klaus, situierte Bestandsgebäude seien mehrere Ausnahmen vom Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch genehmigt worden. Für den nunmehr geplanten zweigeschoßigen Zubau seien vier weitere Ausnahmen vom Teilbebauungsplan hinsichtlich der schwerpunktmäßigen Bebauung (im nördlichen statt im südlichen Teil des Grundstückes), der Gesamtlänge des Baukörpers (32,7 statt 25 Meter), der Gebäudeflucht ohne Versatz (21,95 statt 16 Meter) und der Geschosszahl (zweieinhalb statt zwei Geschoße) erforderlich. In der Beurteilung des Gemeindevorstandes, dass die beantragten Ausnahmen der Zielsetzung des Teilbebauungsplanes Vorderer Tschütsch der Gewährleistung eines harmonischen Siedlungsbildes widersprächen, sei keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
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5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B VG, Art2 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des vom Beschwerdeführer als gesetzwidrig erachteten Teilbebauungsplanes Vorderer Tschütsch, beschlossen am 14. Mai 1997 und kundgemacht am 26. Mai 1997, behauptet. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
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Der Teilbebauungsplan verletze den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, weil er die Bebaubarkeit seiner Liegenschaft unsachlich einschränke. Eine zweckmäßige Bebauung sei nicht möglich, weil der Teilbebauungsplan die zulässige Bebauung nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit regle. Es sei nicht ersichtlich, welches Maß an Bebauung an welcher Stelle zulässig sei. Weder die Schutzinteressen des Grundstückseigentümers noch jene der Nachbarn könnten abschließend beurteilt werden. Eine rechtskonforme Interpretation sei nicht möglich. In der Folge entspreche der Teilbebauungsplan nicht bestmöglich dem Gesamtwohl der Bevölkerung iSd §3 Vbg Raumplanungsgesetz. Die Planungsziele des §2 Vbg Raumplanungsgesetz würden nicht verfolgt. Es sei lediglich Ziel des Bebauungsplanes, der Baubehörde einen möglichst weiten Eingriff in die Bebauung auf Grund eines willkürlichen Geschmacksurteiles einzuräumen. Der Teilbebauungsplan sei in sich widersprüchlich, widerspreche dem Vbg Raumplanungsgesetz und verwende nicht nachvollziehbare sowie undefinierte Begriffe und Symbole. Eine fachlich richtige Interpretation des Teilbebauungsplanes sei nicht möglich, sodass dieser ein willkürliches Handeln der Behörde voraussetze.
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Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg verletze den Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Das Bauvorhaben entspreche den Vorgaben des Teilbebauungsplanes zur Gebäudelänge und zur Geschosszahl. Die Garage sei ein eigenständiges Gebäude, das getrennt vom Hauptgebäude zu beurteilen sei. Die Geschoßzahl sei anhand des Vbg Baugesetzes zu beurteilen und nicht anhand eines Geschmacksurteiles des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg. Die vom Gemeindevorstand und vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg verwendeten Begriffe "Gebäudeflucht" und "Baukörper" würden weder im Vbg Raumplanungsgesetz noch im Vbg Baugesetz oder im Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch definiert und seien nicht nachvollziehbar. Der im Teilbebauungsplan verwendete Begriff des "harmonischen Siedlungsgefüges" stelle ein reines Geschmacksurteil dar. Der Gestaltungsbeirat der Gemeinde Klaus habe das Bauvorhaben des Beschwerdeführers positiv beurteilt. Der Gemeindevorstand habe eine schwerpunktmäßige Lage als Interpretationsgrundlage herangezogen, obwohl die im Teilbebauungsplan verwendeten symbolischen Rechtecke keine Einordnung der Bebaubarkeit in Lage, Form und Größe ermöglichten. Der bekämpfte Bescheid stütze sich auf eine willkürliche Interpretation und sei unsachlich. Der Gemeindevorstand habe außerdem nicht begründet, warum die beantragten Ausnahmen versagt worden seien. Das Landesverwaltungsgericht habe die Ermessensentscheidung des Gemeindevorstandes nicht ausreichend kontrolliert.
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6. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Klaus legte die Verwaltungsakten vor und nahm von der Erstattung einer Äußerung Abstand.
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7. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Klaus legte die Akten betreffend das Zustandekommen des Teilbebauungsplanes Vorderer Tschütsch, beschlossen am 14. Mai 1997 und kundgemacht am 26. Mai 1997, sowie des Bebauungsplanes für die Gemeinde Klaus, beschlossen am 5. März 2025 und kundgemacht am 25. September 2025, vor.
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8. Das Verwaltungsgericht Vorarlberg legte die Gerichtsakten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II. Rechtslage
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§35 Vorarlberger Raumplanungsgesetz – Vbg RPG, LGBl 39/1996, idF LGBl 57/2023 lautet:
"§35
Wirkung, Ausnahmebewilligung
(1) Bescheide aufgrund des Baugesetzes dürfen Planungen gemäß den §§28 und 31 bis 34a nicht widersprechen.
(2) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von auf der Grundlage der §§28 und 31 bis 34a ergangenen Verordnungen bewilligen, wenn sie den Zielen der von den Ausnahmen betroffenen Verordnungen, den im §2 genannten Raumplanungszielen, einem Landesraumplan und dem räumlichen Entwicklungsplan nicht entgegenstehen. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen. Vor Erteilung der Bewilligung sind die Nachbarn (§2 Baugesetz) zu hören.
(3) Für die Bewilligung von Ausnahmen ist abweichend von Abs2 die Gemeindevertretung zuständig, wenn eine Ausnahme folgendes Ausmaß überschreitet:
a) bei Festlegungen des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne des §31 Abs2 lita, b oder c: 25 % der Bemessungszahl;
b) jede Erhöhung der festgelegten Zahl der oberirdischen Geschosse (§31 Abs2 litd), ausgenommen ein zusätzliches Geschoss bei Hanglage;
c) bei Festlegung des Wohnungsflächenanteils im Verhältnis zu anderen Nutzungen: 25 % des Wohnungsflächenanteils;
d) bei Festlegung einer Baulinie oder einer Baugrenze: 25 % des jeweiligen Abstandes zwischen der Baulinie oder der Baugrenze und der Nachbargrenze; oder
e) bei Festlegung der Höhe des Bauwerks: 25 % der Höhe.
(4) Entgegen den Bestimmungen der Abs1 bis 3 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht."
III. Erwägungen
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Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
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1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998, 16.488/2002 und 20.299/2018) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.
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Ein willkürliches Verhalten kann dem Verwaltungsgericht unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn es den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn die angefochtene Entscheidung wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg 10.065/1984, 14.776/1997, 16.273/2001 und 19.518/2011).
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2. Ein solcher Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg unterlaufen:
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2.1. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg geht in seinem Erkenntnis davon aus, dass sich seine Kontrolle gemäß Art130 Abs4 B VG auf die Frage zu beschränken habe, ob der Gemeindevorstand der Gemeinde Klaus das Ermessen bei seiner Entscheidung gemäß §35 Abs2 Vbg Raumplanungsgesetz im Sinne des Gesetzes geübt habe. In Folge überprüft das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die vom Gemeindevorstand der Gemeinde Klaus im Versagungsbescheid vom 24. März 2025 vorgenommene Beurteilung, die beantragten Ausnahmen beeinträchtigten die gemäß §35 Abs2 erster Satz Vbg Raumplanungsgesetz zu berücksichtigenden Zielsetzungen, und erblickt in der vom Gemeindevorstand vorgenommenen Beurteilung keine Rechtswidrigkeit. Dabei überprüft das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg – wie auch der Gemeindevorstand der Gemeinde Klaus – das Vorliegen eines Widerspruches der beantragten Ausnahmen mit der Zielsetzung des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Klaus vom 14. Mai 1997 betreffend den Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch hinsichtlich der Gewährleistung eines harmonischen Siedlungsgefüges.
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2.2. Dabei übersieht jedoch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses der Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch bereits außer Kraft getreten war. Der Bebauungsplan der Gemeinde Klaus, beschlossen am 5. März 2025 und elektronisch kundgemacht im Verordnungsblatt der Gemeinde Klaus am 25. September 2025, trat nämlich mit dem der Kundmachung folgenden Tag, somit am 26. September 2025, in Kraft. Durch das Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes traten alle bisher gültigen Verordnungen zum Bebauungsplan sowie Teilbebauungspläne – mit Ausnahme eines im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbaren Bebauungsplanes (Betriebsgebiet Treietstraße) – außer Kraft (vgl §11 des Verordnungstextes des Bebauungsplanes der Gemeinde Klaus vom 25. September 2025).
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2.3. Indem das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch angewendet hat, obwohl dieser im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits außer Kraft getreten war, wendet es nicht die im Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Rechtslage an (vgl VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106, zur anwendbaren Sach- und Rechtslage bei der Kontrolle behördlicher Ermessensentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte).
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Aus diesem Grund hat das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg Willkür geübt (vgl VfGH 24.9.2024, E3409/2023, zur Anwendung einer im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bestimmung).
IV. Ergebnis
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1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
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Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
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2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
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