BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Außenstellenleiterin Richterin Mag.a ***1*** über den Antrag des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 28. Juli 2025 betreffend Ablehnung der Richterin Mag.a ***2*** im Beschwerdeverfahren zu ***3*** wegen Befangenheit (§ 268 der Bundesabgabenordnung) beschlossen:
I. Der Antrag vom 28. Juli 2025 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 28.07.2025 (Eingang Bundesfinanzgericht (BFG) am 30.07.2025) stellte der Antragsteller (ASt) den Antrag, in der Beschwerdesache zu ***3*** die Richterin Mag.a ***2*** "auszutauschen". Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass Mag.a ***2*** die "Verhandlung" betreffend seine Gattin, Frau ***4***, geleitet habe. Das im Zuge dieses Verfahren ergangene "Urteil" werde weder von ihm noch von seiner Gattin aufgrund massiver Fehlmeinungen akzeptiert. Sein "Fall", der die Jahre 2021, 2022 und 2023 betreffe, beziehe sich faktisch genau auf dieselben Grundlagen, weshalb er nicht glaube, dass eine faire Behandlung - bei aller Bemühung der Richterin - möglich sein werde.
Der ASt brachte wörtlich vor:
1. "Frau Mag. ***5*** (richtig: Mag. a ***2***) hat die Verhandlung in diesem Jahr mit meiner Frau ***4*** geleitet.
2. Das gefällte Urteil wird weder von mir noch von meiner Frau auf Grund von - zumindest aus unserer Sicht - massiven Fehlmeinungen im Urteil in kaum einem Teilbereich akzeptiert.
3. Deshalb wurde auch Berufung (oder wie das heißt) an den Verfassungsgerichtshof und via diesem an den Verwaltungsgerichtshof von meiner Frau eingebracht.
4. Da sich mein Fall für die Jahre 2021 - 2022- und 2023 faktisch genau auf dieselben Grundlagen wie im Fall meiner Frau bezieht, glaube ich nicht, dass hier eine faire Behandlung, bei aller Bemühung der Richterin möglich sein wird. Das FA ***6*** bezieht sich im Vorlagebericht primär auf dieses Urteil.Und gerade dieses muss und werde ich völlig in seiner Richtigkeit sozusagen als völliges Fehlurteil bekämpfen.
5. Wüsste ich nicht, dass es keine engen Kommunikationskanäle zwischen BFG und FA gibt, müsste ich fast annehmen, dass die Wiederaufnahme meiner Finanzakten sich eventuell auf solche begründen lassen würden.Dies vor allem auch da es ja eine verbotene "Sippenhaftung" nicht gibt.
Daher ersuche ich, für diesen Fall aus diesen klaren Gründen die Richterin auszutauschen.
Weiters sollte ja auch die Behandlung des Falles bis zu den Urteilen der Höchstgerichte im Falle meiner Frau auszusetzen, da es sich ja um teilweise völlig gleiche Tatsachen handelt.
In meiner Beantwortung des FA Vorlageantrages, der massiv unlogisch und fehlerhaft ist, für die ich von Frau Magister ***2*** Zeit bis Ende August erhalten habe, habe, bzw. werde ich das Urteil gegen meine Frau detailliert aufarbeiten, und auf die ganzen Fehlmeinungen und Fehler hinweisen. Danach glaube ich nicht, dass ein unbelastetes Verfahren noch möglich ist."
Das Bundesfinanzgericht hat dazu erwogen
Nach § 268 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) steht den Parteien das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 BAO aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.
Gemäß § 268 Abs. 2 BAO steht den Parteien das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates abzulehnen, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an diese Person die Wettbewerbsfähigkeit der Partei (§ 78) gefährden könnte.
Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung ( Art. 87 Abs. 3 B-VG) in Ergänzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter ( Art 83 Abs. 2 B-VG) gebietet eine ausgewogene Vorgangsweise bei der Ablehnung (vgl. OGH 14.12.2021, 1Ob83/21v und zahlreiche gleichlautende Vorjudikatur).
Nach § 13 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) sind die vom Bundesfinanzgericht zu besorgenden Geschäfte durch den Geschäftsverteilungsausschuss auf die Einzelrichterinnen und Einzelrichter und die Senate für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus zu verteilen.
Nach Punkt 1.2. der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes für das Jahr 2025 (Stand 24.07.2025) erfolgt die Verteilung der Rechtsangelegenheiten - soweit nichts anderes angeordnet ist - im automatischen Aktenverteilungsprogramm "Dienststellenverwaltung und Aktenverteilsystem" (DivA). Nach Abs. 4 leg. cit. sind die Rechtssachen (je Zuteilungsgruppe) in chronologischer Reihenfolge nach dem Einlangen der Rechtsangelegenheit im DivA einzugeben.
Die Beschwerdesache des ASt wurde der für die Geschäftsabteilung ***7*** zuständigen Richterin am 02.06.2025 zugeteilt.
Nach Punkt 3.3.6. der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes für das Jahr 2025 (Stand 24.07.2025) entscheidet über Ablehnungsanträge in Abgabenverfahren ( § 268 BAO) gegen Richterinnen oder Richter sowie fachkundige Laienrichterinnen oder fachkundige Laienrichter an den Außenstellen die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle, am Sitz die Präsidentin oder der Präsident.
Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung, zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0122).
Der Richterin wurde - basierend auf den o.a. gesetzlichen Grundlagen - die Beschwerdesache der Gattin des ASt (RV/***8***) am 10.07.2024 zugeteilt. Das tw. stattgebende Erkenntnis erging - nach Durchführung einer mündliche Verhandlung - mit 28.04.2025. Dem Beschwerdepunkt "Ersätze der privaten Krankenversicherung" wurde nicht stattgegeben; dem Beschwerdepunkt "Kuraufenthalt ***9***" wurde teilweise stattgegeben. Betreffend "Ersätze der privaten Krankenversicherung" hat die Ehegattin des ASt eine Beschwerde beim VfGH (anhängig zu Zahl E 1730/2025) eingebracht. Lt. ASt wurde gleichzeitig die "Vorlage" an den VwGH (via VfGH) eingebracht.
Für den ASt ist das seine Frau betreffende Erkenntnis ein "völliges Fehlurteil" und er vermeint nun dadurch, dass "sein Fall, der praktisch identisch mit dem seiner Frau" sei, dass eine "faire Behandlung bei aller Bemühung der Richterin" nicht möglich sei.
Die zuständige Richterin hat lt. Aktenvermerk vom 01.07.2025 - reagierend auf eine E-Mail des ASt vom 30.06.2025 - diesem mitgeteilt, dass gegebenenfalls eine Aussetzung gem. § 271 Abs. 1 BAO seines Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf das seine Gattin betreffende Verfahren beim Höchstgericht in Betracht gezogen wird. Eine vom ASt angekündigte Stellungnahme zu seinem Verfahren möge er unter Angabe der ***3*** beim BFG einbringen. Dadurch ist ersichtlich, dass die zuständige Richterin dem ASt die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat.
Festzuhalten ist, dass weder eine nach Ansicht des ASt allfällige Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter einen Ablehnungsgrund bildet. Dies trifft selbst dann zu, wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird. Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen. Das Ablehnungsverfahren soll nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien ihnen nicht genehmer Richter entledigen können (vgl. OGH 27.01.2022, Nc 35/21a, Beschluss BFG, 18.10.2022, AO/5100013/2022 uvam.).
Der Ablehnungsantrag war daher abzuweisen.
Abschließend ist festzuhalten, dass sich der ASt durch die zu Punkt 05) süffisant formulierte Einwendung, "wüsste ich nicht, dass es keine engen Kommunikationskanäle zwischen BFG und FA gibt, müsse ich fast annehmen, dass die Wiederaufnahme meiner Finanzakten sich eventuell auf solche begründen lassen würde. Dies vor allem auch da es ja eine verbotene "Sippenhaftung" nicht gibt", einer Schreibweise bedient, die sich keineswegs auf die "Sache" beschränkt und daher mit gebotener Schärfe zurückzuweisen ist.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen Beschlüsse über Ablehnungsanträge, die verfahrensleitende Beschlüsse sind, ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ( § 25a Abs. 3 VwGG). Auch eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unzulässig ( § 88a Abs. 3 VfGG).
Die Zustellung erfolgt an:
Klagenfurt am Wörthersee, am 31. Juli 2025