JudikaturVwGH

Ra 2020/21/0457 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2021

Die vom Personalsenat eines Gerichtes beschlossene Geschäftsverteilung ist als gemäß Art. 87 Abs. 2 B-VG zu qualifizierender Akt der Gerichtsbarkeit der Überprüfung durch den VwGH entzogen (vgl. VwGH 14.6.1995, 95/12/0051; VwGH 8.11.1995, 92/12/0010). Auch der VfGH geht davon aus, dass es sich bei der von einem Personalsenat eines Gerichtes als Kollegialorgan erlassenen Geschäftsverteilung iSd. Art. 87 Abs. 2 B-VG nicht um eine Verordnung, sondern um einen Akt der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit handelt. Demnach erachtet sich auch der VfGH zur Überprüfung dieser Akte der Gerichtsbarkeit für nicht zuständig (vgl. VfGH 28.6.1995, V 50/94, VfSlg. 14.189; VfGH 18.9.2014, V 79/2014, u.a.). Das gilt vor dem Hintergrund des Art. 134 Abs. 7 B-VG, der unter anderem die sinngemäße Anwendung des Art. 87 Abs. 2 B-VG für die Mitglieder der VwG normiert, auch für die vom Geschäftsverteilungsausschuss des BVwG - siehe zu dessen Zusammensetzung und zur sinngemäßen Anwendbarkeit der Vorschriften des RStDG über die Personalsenate § 11 BVwGG 2014 - gemäß § 15 Abs. 1 BVwGG 2014 jeweils für das nächste Jahr zu beschließende Geschäftsverteilung und für deren Änderungen während des laufenden Jahres nach § 15 Abs. 4 BVwGG 2014 sowie für Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses nach § 17 Abs. 3 BVwGG 2014.

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