Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des A B, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2023, Zl. W298 2252644-1/22E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: Personalsenat des Bundesverwaltungsgerichtes), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.In seiner beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG eingebrachten Beschwerde vom 9. März 2022 behauptete der Revisionswerber einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO sowie gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 und 9 DSGVO aufgrund der Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der bzw. in der Entscheidung des Personalsenates des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschwerdegegner) vom 3. März 2021 betreffend die Festsetzung der Gesamtbeurteilung, welche ihm am 12. März 2021 zugestellt worden sei.
2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Kurz zusammengefasst führte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung aus, der Beschwerdegegner entscheide in den ihm nach dem V. Abschnitt des RStDG übertragenen Aufgaben als Kollegialgremium. Die Erstellung einer Dienstbeschreibung gemäß §§ 51 ff RStDG für einen Richter des Bundesverwaltungsgerichts sei eine gesetzliche Aufgabe des Personalsenates. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Art. 130 Abs. 2a B-VG bezüglich der vorliegenden, rechtzeitig erhobenen Beschwerde.
4 Der Beschwerdegegner habe jedoch fallbezogen Daten, die nach ihrer Art und ihrem Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts, hier der Erstellung einer Dienstbeschreibung, geeignet seien, den Verfahrensgesetzen entsprechend verwendet, weshalb die Verwendung der Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei. Anhand der Beschwerde habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass der Beschwerdegegner gegen datenschutzrechtliche Verpflichtungen bei der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung verstoßen habe.
5 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Abweisung der Revision.
6 4.Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 4.1. Die Revision erweist sich mit ihrem näher konkretisierten Vorbringen, ein nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts unzuständiger Richter habe über die von ihm erhobene datenschutzrechtliche Beschwerde entschieden, als zulässig und begründet.
8 4.2.Gemäß Art. 87 Abs. 1 B-VG sind die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Gemäß Art. 87 Abs. 2 B-VG befindet sich ein Richter in Ausübung seines richterlichen Amtes „bei der Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.“ Der dem (für die „ordentliche“ Gerichtsbarkeit geltenden) Art. 87 Abs. 3 B-VG nachgebildete Art. 135 Abs. 3 B-VG statuiert auch für die Verwaltungsgerichte den „Grundsatz der festen Geschäftsverteilung“. Dieser Grundsatz gilt für die Aufteilung der von den Verwaltungsgerichten zu besorgenden Geschäfte „auf die Einzelrichter und Senate“ (Art. 135 Abs. 2 B-VG). Er steht im engen Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter iSd Art. 83 Abs. 2 B-VG (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0049, Rn. 4, mwN).
9 Dieses Recht wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts verletzt, wenn dieses eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt und damit eine Sachentscheidung verweigert. Im Anwendungsbereich des Prinzips der festen Geschäftsverteilung bedeutet diese Garantie auch das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter; in diesem Sinne handelt es sich bei der Geschäftsverteilung um eine zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006, 0007, Rn. 19 ff, mwN).
10 Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet zudem, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper mit dem Beschluss über die Geschäftsverteilung von vornherein feststehen muss und dass in der Folge-von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen-niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann. Dies gilt sinngemäß auch für Art. 135 Abs. 3 B-VG. Läge den Regelungen der Geschäftsverteilung das Verständnis zugrunde, dass durch Nichtgeltendmachung der Unzuständigkeit des mit der Rechtssache befassten Richters die Zuständigkeit bindend bewirkt würde, liefe das den dargestellten Zwecken der festen Geschäftsverteilung zuwider (vgl. wiederum VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006, 0007, Rn. 28, mwN).
11 Entscheidet ein nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. nochmals VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0049, Rn. 5, mwN).
12 4.3. Das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts teilte dem Verwaltungsgerichtshof über Anfrage mit, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde-aus hier nicht näher darzustellenden Gründen-im Ergebnis nicht der Gerichtsabteilung zugewiesen worden sei, die laut Geschäftsverteilung entsprechend der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens der Beschwerde als zuständige Gerichtsabteilung anzusehen wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde einer nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes unzuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugeteilt und in der Folge durch einen unzuständigen Richtersenat erledigt wurde.
13 4.4.Das angefochtene Erkenntnis war nach dem oben Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war. Die vorliegende Entscheidung betrifft dabei ausschließlich die Frage des Vorbringens der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Auf die inhaltlichen Fragen im Zusammenhang mit der datenschutzrechtlichen Beschwerde des Revisionswerbers ist hier nicht einzugehen.
14 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 VwGG entfallen.
15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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