Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Müller und Mag. a Kulka in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B* GmbH (FN **), **, vertreten durch Dr. A*, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH (FN **), **, vertreten durch Dr. Dr. Josef Wieser Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Feststellung, Räumung und Leistung (Streitwert: EUR 273.500,--), über die Berufung und den Kostenrekurs der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 273.500,--) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 5.9.2025, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I. und III.) und zu Recht erkannt (II.):
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.548,90 (darin enthalten EUR 758,15 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
III. Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der B* GmbH ( Schuldnerin ) wurde am 25.8.2023 vom Handelsgericht Wien zu D* ein Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Geschäftsführer der Schuldnerin und der Beklagten ist E*.
Am 28.12.2017 schlossen die Schuldnerin als Darlehensnehmerin und die Beklagte als Darlehensgeberin einen endfälligen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren über EUR 272.864,--ab. Zur Sicherstellung der Darlehensforderung verpflichtete sich die Schuldnerin, ein Pfandrecht an der Liegenschaft EZ ** GB** verbunden mit Wohnungseigentum am Geschäftslokal, Kellerlager, Gang-WC 1A ( Liegenschaft ) zu begründen.
Zu einer Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch kam es nicht.
Im früheren Insolvenzverfahren der Schuldnerin zu ** schloss die Schuldnerin mit ihren Gläubigern einen Sanierungsplan ab, der mit Beschluss vom 25.4.2022 bestätigt wurde. Bereits die am 15.9.2022 fällige zweite Teilquote des Sanierungsplans wurde nicht an alle Gläubiger geleistet.
Am 12.10.2022 schloss die Schuldnerin als Verkäuferin mit der Beklagten als Käuferin einen Kaufvertrag über die Liegenschaft ab. Es wurde vereinbart, den Kaufpreis in Höhe von EUR 273.500,--mit dem Darlehen vom 28.12.2017, welches samt Zinsen mit EUR 321.767,37 aushaftete, zu verrechnen.
Die Gesellschafter der Schuldnerin und der Beklagten stimmten dem Abschluss des Kaufvertrags vom 12.10.2022 mit Beschlüssen vom 7.12.2022 nachträglich zu.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 12.10.2022 war die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig und überschuldet, was der Geschäftsführer E* wusste. Er schloss den Vertrag ab, damit die Beklagte das Darlehen durch Zuführung des Liegenschaftswertes im höchstmöglichen Umfang zurückerhält und damit mehr erhält als die übrigen Gläubiger. E* wusste, dass durch diese Handlung die Befriedigung der übrigen Gläubiger erschwert bzw zumindest teilweise unmöglich gemacht wird, weil der Masse eine werthaltige, damals unbelastete Liegenschaft entzogen wird und war ihm dies egal. Ohne Verwertung der klagsgegenständlichen Liegenschaft ist keine vollständige Befriedigung der Gläubiger möglich.
Der Kläger begehrte mit der am 22.10.2024 eingebrachten Klage als Hauptbegehren die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 21.10.2022 (Spruchpunkt I.1.), die Feststellung der Nichtigkeit des einverleibten Eigentumsrechts (Spruchpunkt I.2.), die Löschung des einverleibten Eigentumsrechts im Grundbuch (Spruchpunkt I.3.), die Räumung der Liegenschaft (Spruchpunkt I.4.) und die Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers im Grundbuch (Spruchpunkt I.5.), in eventu den Kaufvertrag vom 12.10.2022 gegenüber den Insolvenzgläubigern für unwirksam zu erklären (Spruchpunkt II./1.) und die Beklagte schuldig zu erkennen, eine Verwertung der Liegenschaftsanteile durch freihändige Verwertung durch den Insolvenzverwalter oder durch gerichtliche Veräußerung der Liegenschaftsanteile zu dulden (Spruchpunkt II./2.). Es liege ein unzulässiges In-sich-Geschäft vor, der abgeschlossene Kaufvertrag sei unwirksam. Die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses wieder materiell insolvent gewesen, was ihr Geschäftsführer gewusst habe. Dieser habe in Benachteiligungsabsicht gehandelt. Der Kaufvertrag sei nur deshalb abgeschlossen worden, um der Beklagten die Aufrechnung mit der nicht fälligen Darlehensforderung zu ermöglichen. Die Anfechtungsfrist sei zwischen den Parteien um drei Monate verlängert worden.
Die Beklagte bestritt und brachte vor, dass der Kaufvertrag vom 12.10.2022 nicht nichtig sei. Dem Abschluss sei mit Gesellschafterbeschluss vom 7.12.2022 zugestimmt worden. Es liege auch keine Benachteiligung der übrigen Gläubiger vor, da die Beklagte Pfandgläubigerin und daher Absonderungsgläubigerin gewesen sei. Beim Abschluss des Kaufvertrags am 22.10.2022 habe die Schuldnerin davon ausgehen können, ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Sanierungsplan nachkommen zu können. Benachteiligungsabsicht sei nicht vorgelegen. Es habe keine einvernehmliche Verlängerung der Anfechtungsfrist gegeben.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Hauptbegehren (Spruchpunkte I.1. bis I.5.) ab und gab dem Eventualbegehren (Spruchpunkt II.1. und II.2) statt. Es verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz in Höhe von EUR 15.729,32 (darin EUR 6.227,--Barauslagen und EUR 1.583,72 USt) nach § 43 Abs 2 ZPO. Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus traf es die auf Seite 3 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich kam es zum Ergebnis, dass das In-sich-Geschäft durch Zustimmung aller Gesellschafter saniert worden sei. Die Beklagte sei mangels Verbücherung nicht Pfandgläubigerin und daher nicht Absonderungsgläubigerin geworden. Die Anfechtung sei aber nach § 28 Z 2 IO und § 30 Abs 1 Z 3 IO berechtigt. Die Prüfung des Hauptbegehrens sei mit sehr wenig Aufwand verbunden gewesen und der Kläger habe mit dem Eventualbegehren das Rechtsschutzziel zur Gänze erreicht, sodass ihm nach § 43 Abs 2 ZPO voller Kostenersatz gebühre.
Gegen die Stattgabe des Eventualbegehrens in Spruchpunkt II. und den Kostenzuspruch im Spruchpunkt III. richtet sich die Berufung und der Kostenrekurs der Beklagten aus den Gründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im vollständig klagsabweisenden Sinn abzuändern. Das Erstgericht hätte der Beklagten die verzeichneten Kosten voll zusprechen müssen und einen Kostenersatzanspruch des Klägers verneinen müssen, zumindest hätte es mit Kostenaufhebung vorgehen müssen.
Der Kläger begehrt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Rechtsmittel sind nicht berechtigt.
I. Zur Nichtigkeitsrüge :
1.1Die Beklagte erblickt eine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO darin, dass das Urteil mit sich selbst im Widerspruch stehe, weil die Tatsachenfeststellungen die rechtliche Beurteilung „nicht einmal ansatzweise“ zulassen.
1.2Abgesehen davon, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach der Rechtsprechung nur dann vorliegt, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass es sich nicht überprüfen lässt (RS0007484), und dass eine bloß unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Begründung den Nichtigkeitsgrund nicht erfüllt (RS0042133; RS0106079), ist dieser pauschal erhobene Vorwurf unter Berücksichtigung der stringenten Ausführungen im Ersturteil nicht nachvollziehbar.
2.1Die Beklagte macht eine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO geltend, weil die Geschäftsverteilung des Erstgerichts gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gemäß Art 87 Abs 3 B-VG verstoße. Das Erstgericht arbeite in Teams. Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung werde durch eine variable Geschäftsverteilung nach dem Aktenverteilungssystem (AVS) im Zufallsprinzip ersetzt.
2.2Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO liegt auch dann vor, wenn die generelle Norm der Geschäftsverteilung gegen eine Verfassungsnorm verstößt (RS0039915; Kodek in Fasching/Konecny 3§ 260 ZPO Rz 78).
Nach § 260 Abs 2 ZPO kann die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung eingelassen haben, ohne diesen Umstand geltend zu machen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass ein nach der Geschäftsverteilung nicht zuständiger Richter tätig wird, sondern auch, wenn die Geschäftsverteilung selbst gesetzwidrig ist, weil sie verfassungs-oder einfachgesetzlichen Vorgaben widerspricht ( Kodek, aaO § 260 ZPO Rz 10/1; Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 477 ZPO Rz 32; vgl RS0039915 [T1]). Das Unterbleiben der Rüge seitens beider Parteien führt zur absoluten Heilung ( Pimmer aaO Rz 32).
2.3Abgesehen davon, dass die Beklagte mit dem Hinweis, die Geschäftsverteilung funktioniere nach einem Zufallsprinzip keinen Verstoß gegen Art 87 Abs 3 B-VG aufzeigt, unterblieb eine Rüge, sodass ein allfälliger Verstoß gegen die Geschäftsverteilung nach § 260 Abs 2 ZPO nicht mehr aufgegriffen werden kann.
3. Die Nichtigkeitsberufung ist zu verwerfen.
II. Zu den weiteren Berufungsgründen :
Die Berufung ist nicht berechtigt .
4. Die Schuldnerin vermeint eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin zu erblicken, dass die Parteienvernehmung des Geschäftsführer der Beklagten unterblieben ist. Diese wäre zum Beweis dafür notwendig gewesen, dass die Anfechtungsfrist abgelaufen sei.
4.1Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]).
4.2 Die Beklagte übersieht, dass sie die Einvernahme ihres Geschäftsführers nicht beantragt hat – weder zum Beweisthema, dass die Anfechtungsfrist abgelaufen und es nicht zu einer Verlängerung gekommen sei, noch zu einem anderen.
Dass das Erstgericht aufgrund des zweimaligen Nichterscheinens des Geschäftsführers der Beklagten, dessen Einvernahme der Kläger beantragt hat, von seinem Prozessprogramm abging und die Verhandlung ohne dessen Einvernahme schloss, begründet keinen Verfahrensmangel, den die Beklagte geltend machen könnte, weil kein Beweisantrag der Beklagtenoffen bzw unerledigt blieb. Abgesehen davon konnte das Erstgericht das Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten gemäß § 381 ZPO bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigen.
4.3 Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor.
5.1 Die Beklagte bekämpft in ihrer Beweisrüge folgende Feststellung:
„Mit E-Mail vom 9.8.2024 stimmte der Klagevertreter im Vollmachtsnamen der Beklagten der vom Kläger vorgeschlagenen Verlängerung der Anfechtungsfrist über drei Monate zu.“
und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung:
„Der Beklagtenvertreter hat namens der Beklagten der vom Klagevertreter erbetenen Fristerstreckung bis 25.11.2023 zugestimmt. “
Die gewünschte Ersatzfeststellung ergebe sich aus der Beilage ./A, worin der Kläger um Fristerstreckung bis 25.11.2023 ersucht habe. Zu einer darüber hinausgehenden Fristverlängerung sei es nicht gekommen.
5.2 Das Erstgericht begründet die bekämpfte Feststellung mit dem Inhalt der Beilage ./A, die einen E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und dem Beklagtenvertreter zwischen 7.8.2024 und 9.8.2024 beinhaltet: Am 7.8.2024 schrieb der Kläger dem Beklagten mit dem Betreff „B* **-Verlängerung der Anfechtungsfristen gemäß § 43 Abs 2 IO “:„ … bei allem Verständnis auch für die von Ihnen geschilderte schwierige Situation […] kann ich nur dann mit der ohnehin schon sehr lange aufgeschobenen Aufarbeitung der Rechts-und Verrechnungsverhältnisse der [Beklagten] … und Herrn E* zuwarten, wenn mir der Druck einer zwingenden prozessualen Geltendmachung - Sie kennen die Jahresfrist des § 43 Abs 2 IO-genommen wird. Dies ist gemäß § 43 Abs 2 IO dann möglich, wenn die Anfechtungsfrist einvernehmlich um drei Monate, also bis 25.11.2023 verlängert wird.“
Darauf antwortete der Beklagtenvertreter am 9.8.2024: „Zustimmung zur Fristverlängerung um drei Monate gegeben.“
5.3 Die Verwendung der Bezeichnung Klage vertreter anstatt richtigerweise Beklagten vertreter in der bekämpften Feststellung beruht auf einem offenkundigen Schreibfehler des Gerichts, wie sich zweifellos aus dem Inhalt der Beilage ./A ergibt.
Ebenso offensichtlich ist, dass dem Kläger in seiner E-Mail vom 7.8.202 4 ein Schreibfehler unterlief und er eine einvernehmliche Verlängerung der Anfechtungsfrist um drei Monate, also bis 25.11.202 4meinte, weil die Verlängerung einer Frist auf einen Zeitpunkt, der bereits neun Monate in der Vergangenheit liegt, den logischen Denkgesetzen widerspricht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Konkurseröffnung zu D* am 25.8.2023 erfolgte, also eine Verlängerung der Anfechtungsfrist gemäß § 43 Abs 2 IO bis 25.11.2023 auch nicht notwendig gewesen wäre. Die verlängerte Frist wäre-folgt man der Argumentation der Berufungswerberin-lange vor der eigentlichen gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsfrist abgelaufen.
5.4 Das Berufungsgericht übernimmt die bekämpfte Feststellung mit der Maßgabe, dass es anstelle von „Klagevertreter“ „ Beklagtenvertreter“ heißt und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
6. Die Ausführungen in der Rechtsrüge beschränken sich darauf, dass zum Zeitpunkt der Klagseinbringung die Anfechtungsfrist abgelaufen gewesen sei.
6.1Die Klagsfrist des § 43 Abs 2 IO legt für alle Anfechtungstatbestände den Zeitraum fest, der dem Insolvenzverwalter zur angriffsweisen Ausübung eines bestehenden Anfechtungsanspruchs der Insolvenzmasse zur Verfügung steht. Dabei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (RS0064658).
Gemäß § 43 Abs 2 dritter Satz IO verlängert sich die Jahresfrist, wenn der Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner dies vereinbaren. Die Verlängerung darf nur einmal vereinbart werden und darf drei Monate nicht übersteigen.
6.2Aus den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts folgt, dass es zu einer dreimonatigen Verlängerung der Anfechtungsfrist am 9.8.2024 - bis 25.11.2024 - gekommen ist. Die am 22.10.2024 erhobene Klage wurde demnach innerhalb der Frist des § 43 Abs 2 IO erhoben.
7. Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50 und 41 ZPO.
Der Bewertungsausspruch folgt der – sich am Liegenschaftswert zum Verkaufszeitpunkt – orientierenden, unbedenklichen Bewertung durch den Kläger.
Da keine Rechtsfragen von der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen waren, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
III. Zum Kostenrekurs :
8.1Zutreffend hat das Erstgericht bereits darauf hingewiesen, dass einem Kläger nach § 43 Abs 2 ZPO die gesamten Kosten zuzusprechen sind, wenn er mit seinem Hauptbegehren unterliegt, jedoch mit dem Eventualbegehren obsiegt und wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.138). Es bestehen Judikaturlinien zur Frage, ob die materielle Anspruchsgrundlage von Haupt-und Eventualbegehren ident sein müssen (RS0109703 und RS0110839).
8.2 Die Rekurswerberin stellt grundsätzlich nicht in Frage, dass das Rechtsschutzziel des Hauptbegehrens I.1. bis I.3. mit jenem des Rechtsschutzziels des zugesprochenen Eventualbegehrens (Unwirksamerklärung und Duldung) übereinstimmt. Sie stellt auch den geringen und für die Prüfung des Eventualbegehrens verwertbaren Verfahrensaufwand nicht in Abrede. Sie meint jedoch, dass die im Hauptbegehren unter Punkt I.4. begehrte Räumung und die unter Punkt I.5. des Hauptbegehrens begehrte Einverleibung des Eigentumsrechts nicht vom Rechtsschutzziel des Eventualbegehrens umfasst seien.
8.3Die Rekurswerberin übersieht in ihrer Argumentation, dass der Kläger Haupt-und Eventualbegehren mit einer Anfechtung nach § 28 Z 2 IO begründete und dass die erfolgreiche Anfechtung die mit der Stattgebung des Eventualbegehrens dargestellten Folgen hat. Wird wie hier die Bewertung des Eventualbegehrens unterlassen, ist sein Wert mit dem des Hauptbegehrens gleichzusetzen (RS0109031). Hier wurde dem aus zwei Spruchpunkten bestehenden Eventualbegehren vollständig stattgegeben. Der Verfahrensaufwand, der mit der Prüfung der Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 12.10.2022 verbunden war, beschränkte sich darauf, dass in den Vertrag sowie in die Beschlüsse der Gesellschafter der Schuldnerin vom 7.12.2022, womit sie dem Abschluss des Kaufvertrags nachträglich zugestimmt haben, Einsicht genommen wurde. Der Verfahrensaufwand und das damit verbundene Unterliegen sind so gering, dass das Erstgericht zu Recht dem Kläger vollen Kostenersatz nach § 43 Abs 2 ZPO zugesprochen hat.
8.4 Dem unberechtigten Kostenrekurs war nicht Folge zu geben.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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