Ra 2025/09/0022 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die (insbesondere in Art. 87 Abs. 1 B-VG zum Ausdruck kommende) verfassungsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes, die der Absicherung vor möglicher Einflussnahme in die Rechtsprechung dient, findet ihre Grenze in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten (VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0076). Dabei steht die richterliche Unabhängigkeit immer in einem Spannungsverhältnis zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung und damit zur Rechtssicherheit. Dementsprechend ist das Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder einer ständigen Rechtsprechung, die nicht erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, nach der Rechtsprechung des OGH in Amtshaftungsverfahren regelmäßig als Verschulden anzusehen (RIS-Justiz RS0049951 [T4]). In diesem Zusammenhang kommt dem VwGH im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des VwGH ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des VwG festzulegen, welche von diesem zu beachten sind (VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017).