(1) Alle Akte des Bundespräsidenten erfolgen, soweit nicht verfassungsmäßig anderes bestimmt ist, auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers. Inwieweit die Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz.
(2) Alle Akte des Bundespräsidenten bedürfen, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der zuständigen Bundesminister.
§ 507 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 507
…nur dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers für Justiz zu ( Art. 65 Abs. 2 lit. c, Art. 67 Abs. 1 B-VG ). Eine Begnadigung kann von Amts wegen oder aus Anlaß eines Gesuches vorgeschlagen werden; ein Recht darauf besteht nicht.…
§ 44 ZDG · ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 44
…unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate ( § 47 ) vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers ( Art. 67 Abs. 1 B-VG ) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen. (2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern nicht das Auslangen gefunden…
§ 52
…2) Beiratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers ( Art. 67 Abs. 1 B-VG ) ihres Amtes zu entheben.…