Individualantrag auf Aufhebung einiger Worte im {Richterdienstgesetz § 32, § 32 Abs. 4 Richterdienstgesetz}. Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 7094/1973 sowie in den vorangegangenen Entscheidungen Slg. 6151/1970 und 6806/1972 ausgeführt, daß die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verleihungsverfahren haben. Die in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 86, Art. 86 B-VG} vorgesehenen Besetzungsvorschläge der durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senate haben jedoch (im Unterschied zu der vorher geltenden Regelung nach § 5 des Grundgesetzes vom 22. November 1918 über die richterliche Gewalt, StGBl. 38/1918) keinen bindenden Charakter. Das ernennende Organ ist nur verpflichtet worden, solche Vorschläge einzuholen (vgl. zu diesem Begriff Slg. 7084/1973, S. 456) . Zu dieser Rechtsfrage ist auch auf die gleiche, in der Literatur übereinstimmend vertretene Meinung zu verweisen: Kelsen-Fröhlich-Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, 1922, S. 180; Kelsen, Österreichisches Staatsrecht, 1923, S. 198; Malaniuk, Ausgestaltung der richterlichen Unabhängigkeit, JBl. 1949, S. 275; Piegler, Der Richter im Rechtsstaat, ÖJZ 1965, S. 510; Walter, Die Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit, RiZ 1965, S. 180; Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1972, S. 543; Klecatsky, Über die Ernennung der Richter, StB 1967, Folge 4; Adamovich, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechtes, 6. Auflage, 1971, S. 329. Dazu, daß die Verfassung selbst keine bindende Regelung derartiger Besetzungsvorschläge vorsieht, kommt, daß auch im RDG und auch sonst keine einfachgesetzliche Regelung besteht, die eine Bindung vorsieht. Es braucht deshalb auf die Frage nicht eingegangen werden, ob und inwieweit eine solche Regelung verfassungsgemäß (siehe hiezu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 67, Art. 67 B-VG}) wäre.
Die in der Rechtsprechung für den Fall eines die Verleihungsbehörde bindenden Besetzungsvorschlages zur Frage der Parteistellung im Verleihungsverfahren entwickelten Überlegungen können somit auf die gemäß Art. 86 Abs. 1 B-VG einzuholenden und nach dem RDG zu erstattenden Besetzungsvorschläge nicht übertragen werden; aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 86, Art. 86 Abs. 1 B-VG} ist - entgegen der Meinung des Antragstellers - ein Recht der beim Obersten Gerichtshof ernannten Richter auf Teilnahme an dem die Dienstposten der Vizepräsidenten und des Präsidenten betreffenden Verleihungsverfahren nicht zu erschließen.
Die vom Antragsteller behauptete Rechtsverletzung könnte - wenn überhaupt - nur unter der Voraussetzung gegeben sein, daß die vom Personalsenat des OGH zu erstattenden Besetzungsvorschläge verbindlich wären. Bei der dargelegten Rechtslage kann aber die die Erstattung von Besetzungsvorschlägen betreffende Regelung des {Richterdienstgesetz § 32, § 32 Abs. 4 RDG} nicht in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen.
Das Recht des Antragstellers als eines beim OGH ernannten Richters, Mitglieder des Personalsenates dieses Gerichtshofes zu wählen ({Richterdienstgesetz § 37, § 37 Abs. 1 RDG}) , erschöpft sich in der Mitwirkung an der Bildung des Personalsenates, hat jedoch keine Beziehung - auch nicht als ein mittelbares Mitwirkungsrecht - zu den vom Personalsenat zu besorgenden Aufgaben, im besonderen nicht zu der dem Personalsenat obliegenden Erstattung von Besetzungsvorschlägen.
Die die Erstattung von Besetzungsvorschlägen durch den Personalsenat betreffende Regelung des {Richterdienstgesetz § 32, § 32 Abs. 4 RDG} kann daher nicht in die durch die Einräumung der Berechtigung zur Wahl der Mitglieder des Personalsenates gestaltete Rechtssphäre der beim OGH ernannten Richter eingreifen.
Die vom Antragsteller behauptete Rechtsverletzung durch die angefochtene gesetzliche Bestimmung kann somit mangels Eingriffes in seine Rechtssphäre nicht gegeben sein. Es kann daher die Frage, ob die Gesetzesstelle ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für den Antragsteller wirksam geworden ist, nicht auftauchen. Dem Antragsteller fehlt daher die Legitimation zur Antragstellung.
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