(1) Zur Unterstützung des Bundespräsidenten bei der Besorgung seiner Amtsgeschäfte ist die Präsidentschaftskanzlei berufen, die dem Bundespräsidenten untersteht. Das Nähere über den Geschäftsgang in der Präsidentschaftskanzlei kann durch eine vom Bundespräsidenten zu erlassende Geschäftsordnung geregelt werden.
(2) Art. 67 gilt nicht für die Erlassung der Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei, für die Ernennung von Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei und die Verleihung von Amtstiteln an diese sowie für Akte des Bundespräsidenten in Ausübung der Diensthoheit diesen gegenüber.
Rückverweise
Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei
§ 5 Form der Fertigung von Erledigungen
…Entschließungen des Bundespräsidenten betreffend die Ernennung von Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei, die Verleihung von Amtstiteln an diese sowie Akte in Ausübung der Diensthoheit diesen Bediensteten gegenüber (Art. 67a Abs. 2 B-VG) können vom Kabinettsdirektor oder in dessen Namen („Für den Kabinettsdirektor:“) ausgefertigt werden. (2) Die amtlichen Erledigungen der Präsidentschaftskanzlei werden vom Kabinettsdirektor selbst unterfertigt…