Weder aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 67, Art. 67 B-VG} noch aus dem Bundesgesetz über die Verleihung des Doktorats unter den Auspizien des Bundespräsidenten noch aus einer anderen Rechtsvorschrift ergibt sich, daß dem BM für Wissenschaft und Forschung eine Zuständigkeit zukommt, mit Bescheid über ein Ansuchen um Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten abzusprechen.
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