JudikaturVfGH

B809/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
20. September 2011

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Einschreiter steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Professor an der Bundeshandelsakademie/Bundeshandelsschule 8010 Graz, Monsbergergasse 16, tätig. Im Jahr 2003 bewarb er sich - neben anderen Mitbewerbern - um eine ausgeschriebene Stelle als Direktor an dieser Schule und wurde als Drittgereihter in den Besetzungsvorschlag aufgenommen. Auf Grund des Besetzungsvorschlages wurde der erstgereihte Mitbewerber zum Direktor der genannten Schule bestellt.

Der die Bewerbung des Einschreiters abweisende Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. November 2006, B1488/06, wegen Verletzung des Einschreiters im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben.

Der dem Einschreiter zugestellte Intimationsbescheid über die Ernennung des erstgereihten Mitbewerbers auf die Planstelle wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 2009, 2007/12/0164, behoben.

Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Säumnisbeschwerde des Einschreiters wegen Verletzung des Einschreiters in seinem "Recht auf Erledigung seiner Bewerbung [...] um die freie Planstelle des Direktors seiner Dienststelle - und zwar im positiven Sinne durch [seine] Ernennung auf die Planstelle - gemäß §§207 ff BDG 1979" wurde mit Beschluss vom 25. August 2010, 2010/12/0101, 0104, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstattung eines Besetzungsvorschlages kein Bescheidcharakter zukomme, weshalb sie nicht zum Gegenstand einer Säumnisbeschwerde nach Art132 B-VG gemacht werden könne; mangels Erstattung eines neuen Besetzungsvorschlages an den Bundespräsidenten nach Art67 Abs1 B-VG fehle es auch bei dieser Behörde an Säumigkeit.

2. Mit der vorliegenden Eingabe erhebt der Einschreiter nunmehr "Säumnisbeschwerde" gegen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und den Bundespräsidenten an den Verfassungsgerichtshof und beantragt die Verleihung der gegenständlichen Planstelle und die Bestimmung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur als Vollzugsbehörde; in eventu, dass dem Bundespräsidenten seine Ernennung vorgeschlagen werde; in eventu die Beauftragung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, über die Bewerbung des Einschreiters über die Planstelle dahin zu befinden, dass dem Bundespräsidenten seine Ernennung vorgeschlagen werde.

3. Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II. Erwägungen

1. Die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Säumnisbeschwerde wendet sich ausschließlich gegen ein Untätigbleiben der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundespräsidenten.

Weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsgesetzliche Rechtsvorschrift beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Anträge, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird (vgl. zB VfSlg. 8817/1980, 10.799/1986, 14.092/1995 und 17.252/2004 sowie VfGH 14.6.1995, B754/95).

Die "Säumnisbeschwerde" war daher zurückzuweisen.

2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Rückverweise