JudikaturBFG

RV/1100071/2023 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
12. Mai 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. April 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 21. März 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr3*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf) übermittelte seine Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2022 am 21. Februar 2023 über FinanzOnline an das zuständige Finanzamt.

Mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 vom 21. März 2023 wurde die Veranlagung vorgenommen. Hierin wurde die Einkommensteuer mit € 8.412,97 ermittelt und nach Anrechnung der Lohnsteuer in Höhe von € 8.412,94 mit € 0,00 festgesetzt.

Mit Beschwerde vom 11. April 2023 und separat eingegangener Klageschrift und Beilagen erhob der Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2022 Rechtsmittel. Darin wendet er sich insbesondere gegen die Verfassungsmäßigkeit des zugrunde liegenden Bescheides und beantragt dessen ersatzlose Aufhebung sowie die Rückzahlung der im Jahr 2022 entrichteten Lohnsteuer. Zusammengefasst brachte er vor:

1. Zur Verfassungswidrigkeit des Finanz-Verfassungsgesetzes:

Hierin brachte er zunächst die Verfassungswidrigkeit des Finanz-Verfassungsgesetzes (F-VG) vor. Artikel 13 Absatz 1 B-VG sehe vor, dass die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder im Bereich der Abgaben durch ein besonderes Finanz-Verfassungsgesetz geregelt werden müssen. Die bestehende gesetzliche Regelung des Artikel 13 Absatz 1 B-VG - insbesondere § 3 F-VG - entspreche dem nicht und sei somit verfassungswidrig. Der Bf. verweise auf die ursprüngliche Fassung des Art. 13 B-VG (BGBl. 1/1920) und lege dar, dass wesentliche Änderungen im Jahr 1925 (BGBl 367/1925) eingeführt worden seien, ohne dass eine entsprechende Volksabstimmung erfolgt sei.

2. Zur Verfassungswidrigkeit des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988):

Hierin werde vorgebracht, dass das Einkommensteuergesetz (EStG 1988) verfassungswidrig sei. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG ist die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Abgaben dem Bund vorbehalten. Die in Art. 13 B-VG in der Fassung BGBl. 367/1925 präzisen Vorgaben zur Zuständigkeitsabgrenzung seien darin jedoch nicht umgesetzt worden. Das EStG 1988 baue auf einer nicht ordnungsgemäßen Kompetenzregelung auf, daher fehle diesem Gesetz die notwendige verfassungsmäßige Grundlage.

3. Zur Gesetzeswidrigkeit der FinanzOnline-Verordnung 2006 (BGBl II 2006/97):

Bezüglich der Gesetzeswidrigkeit der FinanzOnline-Verordnung beanstandet der Beschwerdeführer insbesondere die Begrenzung des Dateivolumens auf maximal 10 MB pro Beilage sowie die Beschränkung auf fünf Beilagen. Entgegen den Bestimmungen des § 86a BAO sei eine vollständige und unbeschränkte Einbringung der Anbringen und Beilagen des Bf. nicht möglich gewesen.

Mit Vorlageantrag vom 13. April 2023 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor, ohne zuvor eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Zusammengefasst wurde folgender Sachverhalt dargelegt: Der Bf. habe in der Einkommensteuererklärung 2022 Unterhaltszahlungen an seine Tochter in Höhe von € 7.100,00 und eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von € 440,00 angegeben. Eine Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages im Einkommensteuerbescheid 2022 erfolgte nicht. Zur Begründung wurde auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides 2021 verwiesen. Dort sei angeführt worden, dass der Unterhaltsbetrag nicht berücksichtigt werden könne, da für das Kind keine Familienbeihilfe gewährt worden sei. Mit Beschwerde vom 11. April 2023 habe der Bf. Beschwerde erhoben und darin erklärt, den Einkommensteuerbescheid wegen Verfassungswidrigkeit seiner Rechtsgrundlage insofern anzufechten, als ihm überhaupt Einkommensteuer auferlegt worden sei.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

1. Zur Verfassungswidrigkeit des Finanz-Verfassungsgesetzes (F-VG)

Beim Finanzverfassungsgesetz handelt es sich um ein Bundesverfassungsgesetz. Als solches ist es Teil der Bundesverfassung und kann daher per definitionem nicht verfassungswidrig sein. Zudem ist auf die lange Normgeltungsdauer (über 100 Jahre) und den Grundsatz der Rechtsbeständigkeit hinzuweisen.

2. Zur Verfassungswidrigkeit des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988):

Die Argumentation, das Gesetz sei wegen der fehlerhaften Kompetenzabgrenzung verfassungswidrig, überzeugt das BFG nicht. Die bestehende Regelung genügt den Anforderungen der Bundesverfassung. Die Anwendung des EStG 1988 wird zudem laufend durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt. Eine Verfassungswidrigkeit des EStG 1988 ist für das BFG nicht ersichtlich.

3. Zur Rechtmäßigkeit der FinanzOnline-Verordnung (FOnV 2006)

§ 86a Abs 1 BAO sieht vor, dass durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Möglichkeit geschaffen wird, Anbringen mittels automationsunterstützter Datenübertragung oder auf andere technisch mögliche Weise einzubringen. Die Verordnung "FinanzOnline" des BMF (BGBl II 2006/97) wurde im Rahmen dieser Verordnungsermächtigung erlassen.

Da übergroße Anbringen jedenfalls schriftlich eingebracht werden können und § 86a BAO dem Verordnungsgeber ein Ermessen einräumt, über welchen Übermittlungsweg (FinanzOnline) Anbringen zulässig sind, ist eine Gesetzwidrigkeit der Finanz-Online-Verordnung für das BFG nicht erkennbar. Selbst im Fall einer allfälligen Gesetzwidrigkeit der Finanz-Online-Verordnung, wäre daraus für den Bf. nichts zu gewinnen, da sein rechtliches Gehör jedenfalls gewahrt bleibt. Die Beschwerde und die Beilagen können schriftlich eingebracht werden.

4. Zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen und sonstigen Vorbringen

Die Berufung auf allgemein gültige völkerrechtliche Grundsätze ist nicht geeignet, einen Einkommensteuerbescheid aufzuheben. Ein Zusammenhang der Abhandlung über die völkerrechtlichen Überlegungen zur Ukraine Krise, aus der Klage vor dem Europäischen Gericht vom 17. Juni 2014, der besonderen Mitteilung an das BG Dornbirn und der Ergänzung der Rekursbeantwortung vom 17. Jänner 2017 mit dem gegenständlichen Einkommensteuerfall ist für das BFG nicht erkennbar. Im Übrigen ist die Berufung auf allgemein gültige völkerrechtliche Grundsätze nicht geeignet, einen Einkommensteuerbescheid aufzuheben.

Weiters ist festzuhalten, dass der überwiegende Teil der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (UN-Mitgliedstatten) eine Einkommensteuer erhebt. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass ein UN-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuern sowie ein dazugehöriger Musterkommentar existieren. Ohne eine weitverbreitete Praxis der Einkommensbesteuerung unter den UN-Mitgliedstatten wäre die Entwicklung eines derartigen Abkommens nicht erforderlich gewesen.

Darüber hinaus unterstreichen auch das OECD-Musterabkommen und der zugehörige Kommentar, dass die Besteuerung von Einkommen in entwickelten Staaten - zu denen Österreich zweifellos zu zählen ist - zum steuerlichen Standard gehört. Diese international anerkannten Instrumente belegen, dass die Einkommensteuer ein zentrales Element moderner Steuerordnungen darstellt.

Da die Einkommensteuer richtig berechnet wurde, kommt eine Stattgabe nicht in Frage. Die Beschwerde wird daher unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Im Übrigen steht es dem Bf. selbstverständlich frei, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

4.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da der Beschwerdeführer ausschließlich die oben behandelten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Rechtsgrundlage vorbrachte, auf deren Basis der angefochtene Einkommensteuerbescheid ergangen ist und durch den überhaupt Einkommensteuer vorgeschrieben worden war, war die ordentliche Revision an der Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen.

Die ordentliche Revision wird daher nicht zugelassen.

Feldkirch, am 12. Mai 2025