B163/57 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gegen eine vom Ausschuß gemäß § 56 Abs. 3 Disziplinarstatut getroffene Maßnahme kann die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer nicht angerufen werden. Aber auch der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter kommt es nicht zu, über einen solchen Akt zu erkennen.
Nach den Bestimmungen der §§ 55a bis 55e des DSt entspricht die Zusammensetzung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter den Voraussetzungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 13, Art. 13 Abs. 4 B-VG}.
Eine feste Geschäftsverteilung, wie sie für Gerichte vorgeschrieben ist, ist im DSt nicht vorgesehen. Es genügt, daß der Senat vom Präsidenten ordnungsgemäß zusammengestellt worden ist.