B24/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Handhabung der §§ 1 und 5 des Wr. Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 14/1946, i. d. F. des Gesetzes LGBl. Nr. 20/1965.
Das Wiener Anzeigenabgabegesetz regelt keine Angelegenheit des Pressewesens, sondern des Abgabewesens. Das AnzeigenabgabeG enthält keine Bestimmung, die die Vermutung rechtfertigen könnte, daß im Wege der Steuergesetzgebung ein Eingriff in Angelegenheiten des Pressewesens oder in die Freiheit der Meinungsäußerung vorgenommen werden sollte. Als Regelung auf dem Gebiet des Abgabewesens fällt das Gesetz nicht unter {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG}, sondern unter die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 13, Art. 13 B-VG}) . Gemäß {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 1 F-VG} werden die ausschließlichen Landesabgaben (Gemeindeabgaben) durch die Landesgesetzgebung geregelt. Nach § 14 Abs. 1 Z 7 FAG 1967, BGBl. Nr. 2 (§ 9 Abs. 1 Z 7 FAG 1959, BGBl. Nr. 97) , sind Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken ausschließliche Landesabgaben (Gemeindeabgaben) . Somit war das Bundesland zur Erlassung des AnzeigenabgabeG zuständig, ein Eingriff in die Bundeskompetenz liegt nicht vor.
Zu den Voraussetzungen für eine Anwendung des § 4 Abs. 2 des Gesetzes. Verfassungswidrigkeit der Doppelbesteuerung ({Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 4 F-VG}) ? Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 104 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung, LGBl. Nr. 21/1962, sind Bedenken nicht entstanden.
Eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz kann in der durch die Landeskompetenz bedingten länderweise verschiedenen Regelung nicht erblickt werden.