Rückverweise
Für eine Wiederaufnahmsklage, die infolge Geltendmachung strafbarer Handlungen des Erstrichters (§ 530 Abs 1 Z 4 ZPO) gemäß § 532 Abs 1 ZPO beim Obersten Gerichtshof einzubringen ist, besteht gemäß § 27 Abs 1 ZPO iVm § 533 ZPO absolute Anwaltspflicht.