Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr.
Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** R*****, gegen die beklagte Partei R***** R*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 4 Ob 24/14d (3 C 1367/12a des Bezirksgerichts Dornbirn), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Wiederaufnahmsklage wird der klagenden Partei zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung durch einen in Österreich vertretungsbefugten Rechtsanwalt binnen 14 Tagen zurückgestellt.
Begründung:
Die ohne Anwaltsfertigung eingebrachte Wiederaufnahmsklage richtet sich erkennbar gegen die Entscheidungen aller drei Instanzen im Scheidungsverfahren zwischen den Streitteilen, das mit der Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Wiederaufnahmsklägers endete.
Da sich der Kläger unter anderem auf den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO (Amtspflichtverletzung des Erstrichters) stützt, war die Wiederaufnahmsklage beim Obersten Gerichtshof einzubringen (vgl RIS-Justiz RS0121427).
Für die Erhebung der Wiederaufnahmsklage besteht absolute Anwaltspflicht, wenn das Gericht zweiter Instanz oder der Oberste Gerichtshof die erste Instanz des Rechtsmittelklageverfahrens ist ( Jelinek in Fasching/ Konecny 2 § 533 ZPO Rz 10).
Da der Kläger die Wiederaufnahmsklage unvertreten eingebracht hat, ist sie zur Beseitigung dieses Formmangels zur Verbesserung zurückzustellen (vgl 7 Ob 83/06s ua).
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