6Ob225/22i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* L*, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F* L*, wegen Wiederaufnahme, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Juni 2022, GZ 35 R 172/22m 33, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 27. Februar 2020, GZ 11 C 761/19p 9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des beim Erstgericht zu 11 C 993/12w vo m hier Beklagten als dortigem Kläger gegen sie als dort Beklagte geführten Verfahrens. Die Klägerin wurde dort auf Unterlassung einer ruf und kreditschädigenden Behauptung sowie deren schriftlichen Widerruf geklagt. Der dortigen Klage wurde rechtskräftig stattgegeben.
[2] Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage mit Beschluss vom 27. 2. 2020 zurück.
[3] Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Einen Bewertungsausspruch enthält der Beschluss nicht.
[4] Gegen diesen Beschluss richtet die Klägerin den „außerordentlichen Revisionsrekurs“, in eventu den an das Rekursgericht gerichteten Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses, verbunden mit dem Revisionsrekurs.
[5] Das Erstgericht legte den Akt mit dem Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
[6] Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
[7] 1. Der Revisionsrekurs ist trotz bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts als Fall des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO nicht jedenfalls unzulässig (RS0125126).
[8] 2. Im wiederaufzunehmenden Verfahren sprach das dortige Berufungsgericht in seinem Urteil vom 27. 12. 2017 aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR.
[9] 3. Der Entscheidungsgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist in der Regel identisch mit jenem des früheren Verfahrens, woraus die ständige Rechtsprechung ableitet, dass eine neuerliche Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Gericht zweiter Instanz nicht erforderlich ist (RS0042445 [T7]).
[10] 4. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich daher nach § 502 Abs 3 iVm § 528 Abs 2a iVm § 533 ZPO, weil demnach auch hier wie im früheren Verfahren der rekursgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 iVm § 528 Abs 2a ZPO einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 iVm § 528 Abs 2a ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.
[11] Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 iVm § 528 Abs 2a ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.