Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schmied und den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Selbständiger, **, vertreten durch Prof. Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens C* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (EUR 21.936,56), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20.10.2025 zu ** 3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Im Verfahren C* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wurde das Zahlungsbegehren des Klägers über EUR 21.936,56 sA mit Urteil vom 28.3.2023 abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass nicht festgestellt werden könne, welche Schäden am Klagsfahrzeug auf die Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug zurückzuführen wären.
Die Einvernahme des Zeugen D* – Lenker des Beklagtenfahrzeugs - wurde nicht durchgeführt, weil der Kläger nach dessen erfolgloser Ladung mangels Kenntnis keine neue Zustelladresse angegeben hat.
Bereits am 24.7.2023 brachte der Kläger zu E* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien eine Wiederaufnahmsklage ein, in der er eine kroatische Adresse eben jenes Zeugen angab. Nachdem ein in diesem Verfahren ergangener Auftrag zur Klagebeantwortung unbeantwortet blieb, wurden keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt.
Der Kläger bringt – soweit für das Rekursverfahren von Relevanz – in seiner nunmehrigen Wiederaufnahmsklage vom 17.10.2025 vor, er habe Anfang Oktober 2025, frühestens am 1.10.2025 von der neuen ladungsfähigen Adresse des Zeugen D* in Österreich Kenntnis erlangt, weshalb die Wiederaufnahmsklage rechtzeitig erfolgt sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die nunmehrige Wiederaufnahmsklage wegen Verfristung ab. Dem Kläger sei es ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahmsklage zu E* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen möglich gewesen, die Vernehmung dieses Zeugen unter Nennung einer ladungsfähigen Anschrift zu beantragen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Führung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Kläger argumentiert, die ladungsfähige Adresse des Zeugen in Österreich sei ihm frühestens am 1.10.2025 bekanntgeworden, sodass die Wiederaufnahmsklage rechtzeitig erfolgt sei. Eine Adresse in Kroatien löse die Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO nicht aus, weil einer Ladung in Kroatien erhebliche Schwierigkeiten entgegenstünden.
2. Bei Beweismitteln beginnt die Frist des § 534 ZPO erst dann, wenn die Partei alle Angaben erfahren hat, die zur Prüfung der Eignung für ein allfälliges Verfahren und die Stellung eines form- und inhaltsgerechten Beweisantrages erforderlich sind. Der Zeugenbeweis wird erst mit dem Tag des Bekanntwerdens der Anschrift des Zeugen benützbar ( Jelinek in Fasching/Konecny3 § 534 ZPO Rz 33).
3. Die Ladung des Zeugen ist gemäß § 329 ZPO vom Gericht auszufertigen. Durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2020 (EuZVO 2020) werden Regeln über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in den Mitgliedstaaten in Zivil- oder Handelssachen festgelegt. Diese Verordnung verfolgt das Ziel, die Effizienz und Schnelligkeit von Gerichtsverfahren durch ihre Vereinfachung und Straffung im Bereich der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in der Union zu verbessern, und gleichzeitig dazu beizutragen, Verzögerungen und Kosten für natürliche Personen und Unternehmen zu verringern (ErwGr 3).
Darunter fällt auch die Übermittlung von Ladungen, die in Anhang I, Formblatt A unter 6.1.1.1. explizit als schriftliche Vorladungen angeführt sind (vgl Spitzer in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 329 ZPO Rz 4).
Welche konkreten erheblichen Schwierigkeiten einer Ladung in Kroatien entgegengestanden wären, vermag der Rekurs – insbesondere im Lichte der einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen – nicht darzutun.
„Wie der Kläger im Rahmen eines Telefonates mit dem Zeugen D* am 19.07.2023 erfahren hat, ist dieser mittlerweile nach Kroatien verzogen und an folgender Adresse aufhältig: **, **, Kroatien.“ (aus E*, ON 1; zur Verwertung unstrittigen Parteivorbringens RS0121557 [T1, T8]).
5. Die Zurückweisung der Klage im Vorprüfungsverfahren durch das Erstgericht ist daher nicht zu beanstanden. Allerdings steht es dem Kläger frei, im Verfahren E* des Erstgerichts, das mangels Zulässigkeit eines Versäumungsurteils im Wiederaufnahmsverfahren ( Jelinek in Fasching/Konecny 3Vor §§ 529ff ZPO Rz 24; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 533 ZPO Rz 8) noch offen ist, die Änderung der Adresse des Zeugen bekanntzugeben.
6.Da der Streitwert einer Rechtsmsittelklage mit dem des Vorprozesses gleichzusetzen ist und im Vorprozess über einen reinen Geldanspruch entschieden wurde, hat ein Bewertungsausspruch nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 ZPO zu unterbleiben ( JelinekaaO, § 533 ZPO Rz 7 und 32 f).
7. Die Zulässigkeit des gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionsrekurses ist nach § 528 ZPO zu beurteilen. Es liegt zwar ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichts vor, dieser ist aber gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Wiederaufnahmsklage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0125126).
8. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, weil die Frage, ab wann eine Partei imstande ist, ihr bekannt gewordene Beweismittel bei Gericht vorzubringen, stets eine nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage darstellt. Generelle Aussagen lassen sich nicht treffen ( RS0044635 [T7]).
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