SZ 33/99
Eine Wiederaufnahmsklage gegen ein eine vorausgegangene Wiederaufnahmsklage abweisendes Urteil ist grundsätzlich zulässig.
Entscheidung vom 29. September 1960, 1 Ob 347/60.
I. Instanz: Bezirksgericht Ried im Innkreis; II. Instanz:
Kreisgericht Ried im Innkreis.
Mit der vorliegenden Wiederaufnahmsklage begehrt der mj. Kläger die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens C 825/56 des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis und die Abänderung des in dieser Rechtssache ergangenen Urteiles vom 21. Dezember 1956, C 825/56-8, dahin, daß dem Klagebegehren, der Beklagte sei als Vater des am 13. März 1956 außer der Ehe von Elisabeth D. geborenen Klägers anzusehen und schuldig, diesem einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 250 S ab dem Klagstag bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu zahlen, stattgegeben werde. Als Wiederaufnahmsgrund führt die Klage an, daß der mj. Kläger am 13. März 1959 das dritte Lebensjahr vollendet und somit das zur erfolgreichen Durchführung der erbbiologischanthropologischen Untersuchung nötige Alter erreicht habe. Das Ergebnis dieses Sachverständigenbeweises sei geeignet, eine für die klagende Partei günstige Entscheidung herbeizuführen.
Das Erstgericht hat sich vor der Urteilsfällung nicht bloß auf die Prüfung des Wiederaufnahmsgrundes beschränkt, sondern auch zur Hauptsache verhandelt und sodann mit Urteil erkannt, daß das Begehren auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens C 825/56 des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis und das weitere Begehren auf Abänderung des in der Rechtssache C 825/56 dieses Gerichtes ergangenen Urteiles vom 21. Dezember 1956 "in der Weise, daß dem Klagebegehren, der Beklagte sei als Vater des am 13. März 1956 außer der Ehe von Elisabeth D. geborenen mj. Klägers anzusehen und schuldig, dem Kläger Unterhalt zu leisten, stattgegeben werde", abgewiesen werde.
Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 29. August 1956, C 414/56-14, die Klage des mj. Klägers wider den Beklagten wegen Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes abgewiesen wurde, weil der in die zweite Hälfte des September 1955 fallende Beiwohnungstag nicht in die kritische Zeit fällt und damit die Vermutung nicht für die Vaterschaft des Beklagten spricht. Das damalige Urteil ist durch die vom Kläger angerufenen Oberinstanzen bestätigt worden. Schon am 23. November 1956 brachte der mj. Kläger eine Wiederaufnahmsklage ein und behauptete nunmehr im Widerspruch zur Aussage der Kindesmutter als Zeugin im Vorprozeß, daß der erste Geschlechtsverkehr zwischen der Kindesmutter und dem Beklagten nicht erst im September 1955, sondern bereits im Juni oder Anfang Juli 1955, also innerhalb der kritischen Zeit, stattgefunden habe. Auch diese Klage wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 21. Dezember 1956, C 825/56-8, abgewiesen, weil das Gericht nicht als erwiesen annahm, daß der erste Geschlechtsverkehr der Kindesmutter mit dem Beklagten bereits im Juni oder Anfang Juli 1955 stattfand. Eine erbbiologische Untersuchung wurde wegen des Alters des Kindes als verfrüht angesehen, daher nicht durchgeführt. Auch dieses Urteil wurde von den Oberinstanzen bestätigt.
Auf Grund der jetzt erhobenen Wiederaufnahmsklage führte das Erstgericht außer der Einholung des erbbiologisch-anthropologischen Gutachtens noch andere Beweise durch; danach ist der Beklagte als Erzeuger des mj. Klägers nach der Verteilung der klassischen Blutgruppen, der Faktoren M und N sowie der Rhesusfaktoreneigenschaften nicht auszuschließen. Unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes, der noch möglichen Wachstumsänderungen sowie der Ähnlichkeiten ist nach dem Ergebnis der erbbiologischen Untersuchung eine Vaterschaft des Beklagten zum mj. Kläger auf keinen Fall auszuschließen, die Vaterschaft des Beklagten wird vielmehr sogar als wahrscheinlich bezeichnet. Diesem Gutachten steht jedoch jenes über den wahrscheinlichen Zeugungstermin entgegen, ebenso die Tatsache, daß ein Geschlechtsverkehr zwischen der in ihren Angaben unzuverlässigen Kindesmutter und dem Beklagten innerhalb des kritischen Zeitraumes vor der Geburt nicht festgestellt werden konnte. Aus dem erbbiologisch-anthropologischen Gutachten, das die Vaterschaft des Beklagten nur als "wahrscheinlich" bezeichnet, vermochte das Erstgericht weder den Schluß zu ziehen, daß der Beklagte der Erzeuger des Kindes sei, noch den, daß die Kindesmutter hinsichtlich des Zeitpunktes des ersten Geschlechtsverkehrs wahrheitsgemäß ausgesagt habe, zumal auch nach dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. G. eine Zeugung des Kindes nach Mitte Juli 1955 nahezu an Unmöglichkeit grenze. Eine Zeugung am 24. September 1955, dem Tag, da der Beklagte tatsächlich mit der Kindesmutter Geschlechtsverkehr hatte, schließt der genannte Sachverständige mit Sicherheit aus.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, daß das vom Kläger im Sinne des § 530 Abs. 1 Z. 7 ZPO. angebotene neue Beweismittel, das erbbiologische Gutachten, nicht geeignet sei, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO. betrifft wohl grundsätzlich nur die materiellrechtliche Beurteilung der Sache; ihr ist jedoch die Beurteilung der prozessualen Voraussetzungen einer Wiederaufnahmsklage gleichzustellen (vgl. die bei Stagel - Michlmayr, ZPO., 12. Aufl., unter Nr. 4 zu § 503 Z. 4 ZPO. angeführten Entscheidungen). Die Frage, ob und in welchem Umfang die Wiederaufnahmsklage gegen ein eine früher eingebrachte Wiederaufnahmsklage abweisendes Urteil zulässig ist, ist in der Zivilprozeßordnung, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung GlUNF. 7569 erkannt hat, nicht ausdrücklich gelöst. Wenn die Anordnung des § 533 ZPO. für das Verfahren über Wiederaufnahmsklagen, heißt es dort, zunächst die für das Verfahren überhaupt im ersten bis vierten Teil des Gesetzes enthaltenen Vorschriften als maßgebend erklärt, soweit die nachfolgenden, das Wiederaufnahmsverfahren betreffenden besonderen Bestimmungen nicht Abweichungen ergeben, so kann daraus nicht schon die Unzulässigkeit der Wiederaufnahmsklage gegen ein eine frühere Wiederaufnahmsklage abweisendes Urteil gefolgert werden; die §§ 533 ff. ZPO. regeln eben nur das Wiederaufnahmsverfahren und dessen Verhältnis zu dem die Hauptsache betreffenden Verfahren, ohne bezüglich des Verhältnisses eines Wiederaufnahmsverfahrens zu einem vorausgegangenen Wiederaufnahmsverfahren besondere Bestimmungen zu treffen. Wird dagegen erwogen, daß die Wiederaufnahmsklage ein durch Urteil geschlossenes Verfahren ohne Unterschied, ob durch dieses Urteil die Hauptsache oder nur das Wiederaufnahmsverfahren erledigt wurde, voraussetzt (§ 530 ZPO.) und daß Wiederaufnahmsgrunde in dem einen wie in dem anderen Fall vorliegen können, welche die materielle Unrichtigkeit des früheren Urteils ergeben, so fehlt es an einem zureichenden Grund, die Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage gegenüber einem eine früher angebrachte Wiederaufnahmsklage abweisenden Urteil von vornherein zu verweigern. Hiebei wird jedoch vorausgesetzt werden müssen, daß dem Kläger bezüglich des neuen Wiederaufnahmsgrundes ein rechtliches Interesse zusteht, weil Rechtsschutz nur bei Vorbringen eines solchen gewährt werden kann, daher bei dessen Abgang eine neue Wiederaufnahmsklage unstatthaft erscheinen muß. Dieses rechtliche Interesse erfordert aber, daß der neue Wiederaufnahmsgrund das die frühere Wiederaufnahmsklage abweisende Urteil bzw. das diesem vorausgegangene Verfahren betrifft, so daß ohne Änderung dieses Urteils das Verfahren in der Hauptsache nicht wiederaufgenommen werden kann. Wenn dagegen der neue Wiederaufnahmsgrund gegenüber dem in der Hauptsache erflossenen Urteil unmittelbar geltend gemacht werden kann, dann fehlt es an jedem rechtlichen Anlaß zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage gegenüber dem früheren Wiederaufnahmsverfahren. Das Revisionsgericht ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes der Auffassung, daß die neue Wiederaufnahmsklage, soweit sie auf Beseitigung des im früheren Wiederaufnahmsverfahren erflossenen Urteils gerichtet ist, überflüssig erscheint, da sie unmittelbar auf Beseitigung des in der Hauptsache erflossenen Urteils gerichtet werden konnte. Bereits im Verfahren C 414/56 hat die klagende Partei Geschlechtsverkehr zwischen der Kindesmutter und dem Beklagten innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist behauptet und sich hiebei auf die Zeugin Elisabeth D. berufen. Das Berufungsgericht hat übrigens bei seinen Ausführungen übersehen, daß die Wiederaufnahmsklage im Falle der Entscheidung GlUNF. 7569 nicht nur auf Beseitigung des Urteils im ersten Wiederaufnahmsverfahren, sondern auch auf Abänderung des Urteils im Hauptprozeß gerichtet war. Dem Kläger fehlt somit das rechtliche Interesse zu der von ihm erhobenen Wiederaufnahmsklage, vielmehr war die zweite Wiederaufnahmsklage ebenso wie die erste auf Wiederaufnahme des Hauptprozesses zu richten. Da dies nicht geschehen ist, erweist sich die Abweisung der Klage als begrundet.
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