Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 128.346,31 EUR sA und Feststellung, über den „Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1“ und den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. April 2026, GZ 5 R 33/26y-72, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12. Februar 2026, GZ 17 Cg 105/24h-59, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung sowie die Feststellung ihrer Deckungspflicht aus einem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag.
[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren teilweise ab. Die gegen die Klagsabweisung gerichtete Berufung wies es wegen Verspätung zurück.
[3] Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgerichtnicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[4] Der dagegen dennoch vom Kläger erhobene Rekurs ist ebenso wie der „außerordentliche Revisionsrekurs“ unzulässig.
[5]1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.
[6]2. Die im letzten Halbsatz des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierte Ausnahme umfasst nur Fälle der definitiven Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht ( RS0044536 ; RS0099940 ). Die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rechtsmittels ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen daher nicht gleichzuhalten ( RS0112314 [T7]; RS0044536 [T7]). Mit dieser Ausnahme sind nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen gemeint ( RS0044487). Auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels gilt daher § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (3 Ob 160/15y mwN ).
[7]3. Die Ausführungen des Klägers zur Zulässigkeit des Rekurses gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO gehen ins Leere, weil hier kein Beschluss eines Berufungsgerichts vorliegt. Eine analoge Anwendung auf Entscheidungen eines Rekursgerichts kommt nur in Fällen von Zurückweisungsbeschlüssen des Rekursgerichts in Betracht, die einer abschließenden Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage gleichkommen (vgl RS004380 2 [T4]; vgl auch1 Ob 63/23f Rz 6 mwN ).
[8] 4. Die absolut unzulässigen Rechtsmittel sind daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
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