JudikaturOGH

8Ob5/15s – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** H***** GmbH, *****, vertreten durch Holter Wildfellner Rechtsanwälte OG in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei F***** O*****, vertreten durch Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen 123.989,66 EUR sA, über die außerordentliche Revision und (richtig) den Rekurs der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. November 2014, GZ 3 R 195/14p 30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Rekurs wird zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, ist nach § 519 ZPO unanfechtbar (RIS Justiz RS0043405; RS0042925; RS0042981; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 519 Rz 49 mwN; E. Kodek in Rechberger , ZPO 4 § 503 Rz 2 mwN).

Das Berufungsgericht hatte über das Rechtsmittel gegen das von einem Einzelrichter des Landesgerichts ohne Beifügung eines die Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit bezeichnenden Beisatzes gefällte Versäumungsurteil gesetzmäßig in einem mit drei Berufsrichtern besetzten Senat zu entscheiden (RIS Justiz RS0039856). Ein Antrag gemäß §§ 259 Abs 3, 446 bzw 479a Abs 1 ZPO wurde weder in erster Instanz, noch in der Berufung gestellt.

2. Wird die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, so hat das Gericht zu prüfen, ob alle für eine Stattgebung des Klagebegehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen behauptet wurden (RIS Justiz RS0001252; RS0040862). Der Frage, ob eine Klage in dieser Hinsicht schlüssig ist, kommt im Allgemeinen vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS Justiz RS0116144). Auch die Frage, ob im Hinblick auf die Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, betrifft regelmäßig den Einzelfall (RIS Justiz RS0042828).

Im vorliegenden Fall brachte die Klägerin vor, der Beklagte habe sich im Zuge der Abtretung von Gesellschaftsanteilen gegenüber der Klägerin rechtsgeschäftlich verpflichtet, einen 100.000 EUR übersteigenden Verlust der Gesellschaft für den Zeitraum vom 1. 1. bis 30. 4. 2014 zu tragen, dieser Garantiefall sei im Umfang des Klagsbetrags eingetreten. Das Berufungsgericht hat die Schlüssigkeit dieses Vorbringens vertretbar bejaht.

Rückverweise