Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch die Prutsch-Lang&Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei g* GmbH, *, vertreten durch Mag. Wolfgang Brandstätter, Rechtsanwalt in Bad Hofgastein, wegen 13.956,92 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2026, GZ 5 R 187/25v-15, mit welchem ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 25. August 2025, GZ 213 C 276/24x-9, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluss des Berufungsgerichts wird ersatzlos behoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung der Klägerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.018,86 EUR (darin enthalten 169,81 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Beklagte hat von der Klägerin ein Geschäftslokal angemietet, das während der COVID-19-bedingten Betretungsverbote in den Jahren 2020 bis 2023 geschlossen war. Die Beklagte bezahlte dennoch alle Mietzinse in voller Höhe.
[2] Mit dem im Vorprozess ergangenen Urteil des Berufungsgerichts vom 26. 6. 2024 zu 5 R 70/24m wurde die nunmehrige Klägerin verpflichtet, der nunmehr Beklagten für die Zeit der Betretungsverbote 13.615,50 EUR sA an zu viel bezahlten Mieten zurückzuerstatten. Die nunmehrige Klägerin hatte schon damals vorgebracht, dass die Beklagte erhebliche Fixkostenzuschüsse der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) erhalten habe.
[3] Die Klägerin begehrt nunmehr die Rückzahlung der im Hinblick auf das Urteil geleisteten 13.956,92 EUR sA und bringt dazu vor, dass die Beklagte Leistungen der COFAG von insgesamt 283.832,46 EUR bezogen habe, was der Annahme einer Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts entgegenstehe.
[4] Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage wegen entschiedener Sache, in eventu die Abweisung des Klagebegehrens aufgrund der Bindungs- und Präklusionswirkung des rechtskräftigen Urteils im Vorprozess.
[5] Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin stehe die Bindungswirkung der Vorentscheidung entgegen. Die Rechtskraft könne ihren Zweck nur erreichen, wenn die Entscheidung endgültig sei. Dies zwinge zur Annahme einer Präklusionswirkung, sodass eine Berufung auf rechtserzeugende Tatsachen, die schon im Vorverfahren rechtlich relevant gewesen seien, ausgeschlossen sei. Etwas anderes würde nur gelten, wenn diese Tatsachen im Zeitpunkt der Entscheidung des Vorverfahrens noch nicht vorhanden seien. Die Klägerin habe bereits im Vorverfahren gewusst, dass die Beklagte Leistungen der COFAG bezogen habe, aber trotzdem ein fristgerechtes und hinreichend detailliertes Vorbringen unterlassen, sodass sie ihre prozessuale Diligenzpflicht verletzt habe. Der nunmehrigen Geltendmachung von Ansprüchen aus diesen Zuschüssen stehe daher die Bindungswirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils entgegen.
[6] Das Urteil wurde den Parteien am 26. 8. 2025 zugestellt, woraufhin die Klägerin am 19. 9. 2025 eine Berufung und die Beklagte, nachdem ihr das Rechtsmittel am 22. 9. 2025 zugestellt worden war, am 20. 10. 2025 eine Berufungsbeantwortung einbrachte
[7] Das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin und die Berufungsbeantwortung der Beklagten als verspätet zurück. Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliege, sei nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Entscheidungsform maßgebend. Habe sich das Gericht bei der Entscheidungsform vergriffen, richte sich die Anfechtbarkeit deshalb nach der gesetzlich vorgesehenen – also objektiv richtigen – Entscheidungsform. Aus der Begründung des Erstgerichts sei klar zu entnehmen, dass es vom Vorliegen einer res iudicata ausgehe. Die Entscheidung über die Prozessvoraussetzungen erfolge stets in Beschlussform. Somit handle es sich bei der erstgerichtlichen Entscheidung tatsächlich um einen Beschluss, sodass das Rechtsmittel der Klägerin als Rekurs zu werten sei. Sowohl das Rechtsmittel der Klägerin als auch die Rechtsmittelbeantwortung der Beklagten seien damit verspätet, weil sie nicht innerhalb der 14-tägigen Frist eingebracht worden seien.
[8] Der von der Beklagten beantwortete Rekurs der Klägerin, mit dem sie die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses anstrebt, ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig ( RS0098745 ); er ist auch berechtigt.
[9] 1. Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene – also objektiv richtige –Entscheidungsform maßgebend ( RS0036324 [T7]; RS0040727 ). Auf den subjektiven Willen des Gerichts kommt es nicht an ( RS0036324[T12, T22]). Hat das Gericht eine verfehlte Entscheidungsform gewählt, kann dies weder an der Zulässigkeit noch an der Behandlung des Rechtsmittels etwas ändern (RS0036324). Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst auch nicht die Rechtsmittelfrist, weil auch Gerichtsfehler nicht zur Verlängerung von Notfristen führen können ( RS0036324 [T14]).
[10] 2. Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene, also objektiv richtige ist, bestimmt sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand ( RS0040727 [T2]). War dieser Umstand ein solcher, der objektiv zu einem Beschluss führen muss, liegt ein Beschluss vor, war es hingegen ein Umstand, der objektiv zu einem Urteil führen muss, ein Urteil ( RS0040727 [T2]). Dementsprechend ist stets anhand der jeweiligen Begründung der Entscheidung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete ( RS0040727 [T2]). Maßgeblich ist der Inhalt der tatsächlichen Entscheidung, nicht aber, welche Entscheidung bei rechtsrichtiger Beurteilung hypothetisch zu treffen gewesen wäre ( RS0036324 [T18]).
[11]3. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass sich das Erstgericht bei seiner Entscheidung auf den Einwand der entschiedenen Sache gestützt habe. Die sich aus der Rechtskraft nach § 411 ZPO ergebende Einmaligkeitswirkung verbietet dem Kläger das neuerliche Anhängigmachen eines gleichen Begehrens aufgrund des gleichen rechtserzeugenden Sachverhalts und verwehrt dem Gericht die Sachverhandlung und Entscheidung darüber ( RS0041115 [T2, T4, T7]; RS0039347 [T16]). Beim Einwand der entschiedenen Sache handelt es sich dementsprechend um ein Prozesshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens amtswegig wahrzunehmen ist und zur Zurückweisung der Klage führen muss ( RS0041115 [T3]).
[12] 4. Tatsächlich hat das Erstgericht seine Entscheidung aber nicht auf die Einmaligkeitswirkung, sondern auf die Bindungswirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils gestützt. Ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung handelt es sich auch bei der Bindungswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft ( RS0041115 ; RS0102102 ). Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung wird dann schlagend, wenn der als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den Anspruch im zweiten Prozess bildet ( RS0127052 ). Die Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess schneidet die Geltendmachung von Rechtsgründen ab, über die bereits entschieden wurde oder deren Geltendmachung unterblieben ist ( RS0039843 [T10, T11]). Im Gegensatz zur Einmaligkeitswirkung steht die Bindungswirkung der Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren nicht entgegen ( Klicka in Fasching/Konecny 3 § 411 ZPORz 16). Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung äußert sich vielmehr dahin, dass das Gericht zwar über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen, seiner Entscheidung aber die bereits rechtskräftige Entscheidung zugrundezulegen hat (RS0041205).
[13] 5. Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Erstgericht, welches die Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess als entscheidenden Umstand erachtete, seine Entscheidung – dann – zutreffend in der Form eines klagsabweisenden Urteils getroffen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob das Klagebegehren richtigerweise schon wegen der Einmaligkeitswirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils zurückzuweisen gewesen wäre oder nicht. Damit richten sich auch die Rechtsmittelfristen nach den für Urteile geltenden Vorschriften, sodass sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Berufungsbeantwortung der Beklagten rechtzeitig eingebracht wurden.
[14] 6. Die Kostenentscheidungberuht auf den §§ 41, 50 ZPO. Dass die Beklagte mit ihrer Rekursbeantwortung dem Rekurs entgegengetreten ist, begründete einen Zwischenstreit über die Rechtzeitigkeit der Berufung (2 Ob 56/22g; 6 Ob 142/22h).
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