Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S* AG, *, 2. S* GmbH, *, beide vertreten durch Wehner Steinböck Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. K*, 2. A*, 3. J*, erst bis drittbeklagten Parteien *, 4. M*, 5. E*, 6. M*, 7. N, sechst- und siebtbeklagte Parteie *, die erst bis siebtbeklagten Parteien vertreten durch Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, und ihre Nebenintervenientinnen 1. J* KG, *, 2. Mag. R*, beide vertreten durch Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, wegen 2.325.166,38 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. Juni 2024, GZ 1 R 46/24a 40, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. Jänner 2024, GZ 38 Cg 162/21t 34, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Parteien und die Nebenintervenientinnen haben ihre Kosten des Verfahrens dritter Instanz selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Am 17. 9. 2019 schlossen die Beklagten als Verkäufer und die Klägerinnen als Käuferinnen einen Anteilskauf- und Abtretungsvertrag. Ziel der Transaktion war die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an drei Zielgesellschaften die in näher festgestellter Art und Weise und näher festgestelltem Ausmaß unmittelbar oder mittelbar im Eigentum jeweils mehrere Beklagter standen, auf die Klägerinnen. Nach Durchführung der vereinbarten Umgründungen und Übertragung der Anteile an die Klägerinnen erhoben die Klägerinnen Beanstandungen, wonach die Beklagten vertragliche Zusagen betreffend ihre Bilanzen und das Vorliegen der Betriebsanlagengenehmigung für den Betrieb eines Gartencenters verletzt hätten. Am 21./26. 8. 2020 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, mit der Ansprüche bereinigt und das Haftungsregime des Anteilskaufvertrags modifiziert wurde.
[2] Das Erstgericht schränkte sein Beweisverfahren auf den Umfang der Bereinigungswirkung der Vereinbarung vom 21./26. 8. 2020 ein. Es wies die Ansprüche der Klägerinnen aus der Verletzung vertraglicher Zusagen des Anteilskauf und Abtretungsvertrags ab, weil es sämtliche Ansprüche als verglichen ansah und darüber hinaus ein Abweichen von den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung verneinte.
[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerinnen Folge und fasste einen Aufhebungsbeschluss. Es teilte – nach Beweiswiederholung – die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach sämtliche klagsgegenständlichen Ansprüche verglichen seien, nicht. Es führte rechtlich aus, die allfällige Haftung der Beklagten bestehe lediglich im Umfang des Vertrauensschadens. Die Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht begründete es mit Feststellungsmängeln zur behaupteten teilweisen Bereinigung der Klagsansprüche durch Vergleich, zum Vorliegen groben Verschuldens und zur Anspruchshöhe.
[4] Es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil höchstgerichtlich nicht geklärt sei, ob der Verstoß gegen die in einem Kaufvertrag über GmbH-Anteile enthaltene Zusicherung einer den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende Aufstellung der Jahresbilanz die Haftung des Verkäufers im Umfang des Vertrauens oder des Erfüllungsinteresses begründe.
[5] Der Rekurs der Klägerinnen, mit der diese sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Ermittlung der Höhe ihrer allfälligen Ansprüche wenden, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
[6] 1. Die Rekurswerberinnen erstatteten zum Umfang der Bereinigungswirkung der Vereinbarung vom 21./26. 8. 2020 kein Rekursvorbringen. Eine – gemäß § 519 Abs 2 ZPO für die Zulässigkeit des Rekurses erforderliche – Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO wird im Zusammenhang mit dem Bereinigungsumfang des Vergleichs daher nicht aufgezeigt.
[7] 2.1. Das Berufungsgericht tätigte umfangreiche Ausführungen zur Frage, welche Rechtsfolgen die Verletzung der vertraglichen Haftungszusagen unter Berücksichtigung der in der Vereinbarung vom 21./26. 8. 2020 vorgenommenen Modifikation des Haftungsregimes nach sich ziehe. Zur Beurteilung dieser Frage legte es den Anteilskauf- und Abtretungsvertrag sowie die Vereinbarung vom 21./26. 8. 2020 im Hinblick auf die Qualifikation der Zusagen und die vertraglich vorgesehenen Verletzungsfolgen aus.
[8] 2.2. Auf diese Aspekte hat sich das Beweisverfahren des Erstgerichts allerdings nicht erstreckt. Das Erstgericht schränkte das Verfahren „auf die Frage des Umfangs der Bereinigungswirkung der Vereinbarung vom 21./26. 8. 2020 (samt den damit verbundenen Fragestellungen zum Anspruchsgrund)“ ein.
[9] Bei einer solchen Einschränkung des Beweisverfahrens kann nicht unterstellt werden, das Erstgericht hätte bereits alle ihm für die Auslegung der Verträge im Hinblick auf die Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen relevant erscheinenden Beweise aufgenommen und dazu umfassende Feststellungen getroffen.
[10] 2.3. Aus diesem Grund stellt sich die Frage der Auslegung der Parteienvereinbarungen im Hinblick auf die Rechtsfolgen von Vertragsverstößen im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht. Die Fragen, ob von einer „harten“ oder „weichen“ Bilanzgarantie auszugehen ist und die unterbliebene Bildung von Drohverlustrückstellungen dazu führen sollte, dass die Beklagten für die nach Auffassung der Klägerinnen zu bildenden Rückstellungen in voller Höhe einzustehen haben, oder ob sie bloß eine Haftung in jenem Umfang trifft, in dem die Bilanzen nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen, schließlich die Frage, ob durch die Vereinbarung vom 21./26. 8. 2020 die Haftungsvoraussetzungen lediglich im Hinblick auf das Verschuldenserfordernis oder auch im Hinblick auf den Haftungsumfang geändert wurden, betreffen Umstände, die über die vom Erstgericht den Parteien mitgeteilte Einschränkung des Beweisverfahrens hinausgehen.
[11] 2.4. Diese Erwägungen treffen auch auf die von den Klägerinnen aufgeworfenen Fragen der Auslegung des Anteilskauf und Abtretungsvertrags im Hinblick auf die Qualität der Zusicherung und die vertraglich vereinbarten Rechtsfolgen eines Vertragsverstoßes im Zusammenhang mit der Betriebsanlagengenehmigung zu.
[12] 2.5. Die vom Berufungsgericht behandelten Fragen der Anspruchshöhe sowie die von ihm als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO angesehene Frage der Auslegung der Vereinbarungen im Hinblick auf die Folgen von Vertragsverletzungen der Beklagten stellen sich daher im vorliegenden Verfahrensstadium nicht.
[13] 3. Gemäß § 499 Abs 2 ZPO ist das Gericht, an das eine Rechtssache infolge Beschlusses des Berufungsgerichts zur neuerlichen Verhandlung oder Entscheidung gelangt, hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Berufungsgericht bei seinem Aufhebungsbeschluss ausgegangen ist. Soweit rechtliche Ausführungen für die Aufhebung nicht maßgeblich waren – das trifft hier mangels geklärter Sachverhaltsgrundlage auf die Ausführungen zur Vertragsauslegung hinsichtlich der Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen zu –, besteht jedoch keine Bindung ( RS0042271 [T1]; 10 Ob 37/13h ErwGr I.2.). Dies trifft im vorliegenden Fall – mangels abschließend geklärter Sachverhaltsgrundlage – auf die Fragen der Vertragsauslegung betreffend die Rechtsfolgen der Verletzung vertraglicher Haftungszusagen zu.
[14] Die von den Klägerinnen in ihrem Rekurs aufgeworfenen Auslegungsfragen vermögen daher für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits keine präjudiziellen (vgl RS0088931 ) Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen.
[15] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagten und die Nebenintervenientinnen haben in ihren Rekursbeantwortungen nicht auf die Unzulässigkeit des Rekurses mangels präjudizieller Rechtsfragen hingewiesen, sodass ihnen kein Kostenersatzanspruch zusteht (vgl RS0123222 [T14]).
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