JudikaturOGH

4Ob61/01a – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. März 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. Marie W*****, 2. Josef W*****, vertreten durch Dr. Ludwig Jira, Rechtsanwalt in Laa/Thaya, gegen die beklagte Partei Günter W*****, vertreten durch Dr. Johann Grandl, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen Räumung, über die Revision der beklagten Partei gegen die Entscheidung des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2000, GZ 21 R 444/00t-13, womit die Nichtigkeitsberufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Wolkersdorf vom 4. August 2000, GZ C 214/00v-9, verworfen und dieses Urteil bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt.

Das Berufungsgericht verwarf - mit Beschluss - die dagegen wegen Nichtigkeit erhobene Berufung und gab im Übrigen - mit Urteil - der Berufung nicht Folge. Es verneinte - mit ausführlicher Begründung - den vom Beklagten geltend gemachten Nichtigkeitstatbestand des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision (§ 261 Abs 3 ZPO) des Beklagten, in der ausschließlich die Verneinung des Nichtigkeitsgrundes bekämpft wird, ist - ungeachtet ihrer Verbindung mit einem - im vorliegenden Fall nicht in Frage kommenden (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO) - Abänderungsantrag vom Obersten Gerichtshof zu behandeln; sie ist freilich jedenfalls unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 519 Abs 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs nur in den dort aufgezählten, hier aber nicht in Betracht kommenden Fällen zulässig. Mangels Erwähnung in § 519 Abs 1 ZPO ist die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung unbekämpfbar (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 2 zu § 519 mwN aus der Rechtsprechung).

Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene Revision war daher zurückzuweisen.

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