RS0037184 – OGH Rechtssatz
Faßt der Erstrichter, wie sich aus der Eventualbegründung in seinem Urteil ergibt, daß Vorbringen der Beklagten auch im Sinne der Behauptung eines Irrtums auf, dann hätte er auf eine entsprechende Klarstellung des Vorbringens dringen und gemäß § 432 ZPO über die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums belehren müssen.