4Ob137/24m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Kosesnik Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch die OBLIN Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (5.500 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Juni 2024, GZ 3 R 79/24w 27, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Beklagte will in der außerordentlichen Revision – wie bereits in der Berufung – eine Nichtigkeit des Ersturteils wegen einer angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) und eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wegen einer ihrer Ansicht nach nicht ausreichenden Anleitung (§ 182 ZPO; der von der Beklagten angeführte § 432 ZPO gilt nach der klaren gesetzlichen Regelung nur im Verfahren vor den Bezirksgerichten) geltend machen. Das Berufungsgericht hat sowohl die behauptete Nichtigkeit des Ersturteils als auch die vorgebrachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und beides ausdrücklich verneint. Damit sind diese Fragen nach ständiger Rechtsprechung einer (weiteren) Prüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (vgl RS0042981 [Nichtigkeit]; RS0042963 [Verfahrensmängel]).