JudikaturOGH

10Ob48/03m – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. November 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria R*****, vertreten durch Dr. Johannes Riedl und andere Rechtsanwälte in Haag, gegen die beklagte Partei Ing. Alois R*****, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 28. August 2003, GZ 37 R 222/03b 67, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in den Revisionsausführungen inhaltlich allein geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz - wie hier die behauptete Verletzung der richterlichen Anleitungs und Belehrungspflicht nach § 432 ZPO , deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (MGA, ZPO 15 ENr 36 zu § 503 mwN uva). Dies gilt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nach ständiger Rechtsprechung auch für das Ehescheidungsverfahren (EFSlg 55.101, 98.396 ua; 5 Ob 594/90, 1 Ob 68/98a, 10 Ob 314/02b ua). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird daher in den Revisionsausführungen nicht aufgezeigt, weshalb die Revision als unzulässig zurückzuweisen war.

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