JudikaturOGH

RS0041481 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 1993

Die Anleitungspflicht des Richters im Sinne des § 432 ZPO geht nur so weit, daß er die Partei zwar über ihre Beweispflicht entsprechend zu belehren, aber keinen Einfluß darauf zu nehmen hat, welche Beweise die Partei im einzelnen geltend macht. Es ist nicht Sache des Richters, immer wieder neue Tatsachenbehauptungen und damit zusammenhängende weitere Beweisanträge aus der Partei herauszuholen (Verfahren zur Feststellung der außereheliche Vaterschaft).

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