RS0041488 – OGH Rechtssatz
Daß die klagende Partei im Verfahren vor dem Erstrichter (Kündigungsverfahren) durch einen rechtskundigen Magistratsbeamten vertreten war, schließt die Anleitungspflicht und Belehrungspflicht des Richters nach § 432 ZPO nicht schlechtweg aus.