§ 14 §. 14.
§ 14 §. 14. — ZPO
§ 14 §. 14. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Bei der – von der einheitlichen Streitpartei zu unterscheidenden – notwendigen Streitgenossenschaft müssen bestimmte Personen am Prozeß beteiligt sein, andernfalls fehlt die aktive oder passive Klagslegitimation, also eine materiellrechtliche Voraussetzung (daher Klagsabweisung mit Urteil).
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020145
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn die Wirkung des zu fällenden Urtheiles sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämmtliche Streitgenossen erstreckt, so bilden dieselben eine einheitliche Streitpartei. Sind einzelne Streitgenossen säumig, so erstreckt sich die Wirkung der Processhandlungen der thätigen Streitgenossen auch auf sie.
Entscheidungen 1.168
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Rechtssätze 206
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