JudikaturJustizRS0129475

RS0129475 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2019

Grundsätzlich bilden mehrere Mitmieter bzw Mitpächter im (Auf‑)Kündigungs‑ oder Räumungsprozess über das gemeinsam begründete Bestandsverhältnis eine einheitliche Streitpartei. Im Fall einer außergerichtlichen Zustimmung eines beklagten Mitbestandnehmers zum gegnerischen Klagsanspruch ist die Einbeziehung dieses Mitbestandnehmers in den Prozess aber dann nicht geboten, wenn die Gefahr eines nachträglichen Widerrufs seiner Zustimmungserklärung zum Klagsanspruch nicht besteht. In einem solchen Fall besteht trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit für eine einheitliche Entscheidung.

Entscheidungen
2