Der Berechtigte muß bewegliche Sachen binnen vier und zwanzig Stunden; unbewegliche aber binnen dreyßig Tagen, nach der geschehenen Anbiethung, wirklich einlösen. Nach Verlauf dieser Zeit ist das Vorkaufsrecht erloschen.
Rückverweise
Die Bestimmung des § 1075 ABGB ist dispositives Recht und kann vertraglich abweichend geregelt werden.…
Zur Frage der "wirklichen Einlösung" im Sinne des § 1075 ABGB.…
Die Einräumung eines Vorkaufsrechtes oder einer ähnlichen Berechtigung (zB bei einem Tauschvertrag) zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer Liegenschaft würde eine Umgehung der zwingenden Vorschrift des § 1075 ABGB bedeuten.…
Es erscheint begrifflich nicht ausgeschlossen, den ungenützten Ablauf der Frist des § 1075 ABGB schon im Grundbuchsgesuch zur Einverleibung eines neuen Eigentümers nachzuweisen; in diesem Fall muss aber der Inhalt des Angebotes ebenso wie Beginn und ungenützter Ablauf der…
Da die Frist des § 1075 ABGB dispositiv ist, erstreckt sich die Wirksamkeit des in § 1072 ABGB definierten Vorkaufsrechtes auch auf die Fälle einer vereinbarten, von der gesetzlichen abweichenden Frist. Es…
ohne eine vorangehende Prüfung des Rechtsgrunds und unter Verzicht auf jedwede Einrede abrufbar ist, bildet ein reales Zahlungsanbot als Voraussetzung einer wirklichen Einlösung iSd § 1075 ABGB.…
In dem Prozess über die Frage, ob eine wirkliche Einlösung iSd § 1075 ABGB erfolgt ist oder nicht, sind nicht notwendigerweise alle drei beteiligten Personen einzubeziehen. Klagt der Drittkäufer den Vorkaufsberechtigten auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht erloschen ist, bilden…
…in der Folge abgeschlossene Kaufvertrag habe von dem der Einlösungsofferte zugrunde liegenden Anbot abweichende Gewährleistungsbestimmungen enthalten, mangels gehöriger Anbietung sei die Frist des § 1075 ABGB daher noch nicht in Gang gesetzt worden, macht die Klägerin ihren Abforderungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend. [2] Das Erstgericht wies die Klage ab. [3] Das…
…502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Begründung: 1.) Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beginnt die Einlösungsfrist des § 1075 ABGB in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verpflichtete dem Berechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft hat, welche dieser kennen muss, wenn er sich über…
…Antrag eines Dritten vorliegt (RIS Justiz RS0020275). Ein vor dem Eintritt des Vorkaufsfalls gemachtes Einlösungsanbot des Verpflichteten setzt den Lauf der Einlösungsfrist des § 1075 ABGB nicht in Gang. Vielmehr muss der Verpflichtete den Berechtigten vom Bedingungseintritt in Kenntnis setzen (5 Ob 215/05m, 7 Ob 586…
…des Rekursgerichts zu diesem Punkt verwiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG). II. Zum zweiten Abweisungsgrund: 1. Um den ungenützten Ablauf der Frist nach § 1075 ABGB nachzuweisen, bedarf es im Grundbuchsverfahren eines solchen durch verbücherungsfähige Urkunden, und zwar sowohl hinsichtlich des Inhalts des Anbots als auch des Beginns und des ungenützten…
…dem Vorkaufsberechtigten alle Sachen, die Gegenstand des Kaufes seien, oder nur die mit dem Vorkaufsrecht belastete Sache anbiete. Eine wirkliche Einlösung im Sinne des § 1075 ABGB. könne erst nach geschehener Anbietung erfolgen, für die dem Verpflichteten keine Frist gesetzt sei. Die Unterlassung der Anbietung begrunde nur eine Verpflichtung zum Schadenersatz (§…
…der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung: Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 1075 ABGB in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verpflichtete dem Berechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft hat, welche dieser kennen muss, wenn er sich über…
… 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Begründung: 1.1. Die „wirkliche Einlösung“ nach § 1075 ABGB erfordert, dass der Vorkaufsberechtigte auch die im bestehenden Vertrag mit dem Dritten enthaltenen Nebenbestimmungen annimmt ( Verschraegen in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.07 § 1075…
…an den Vorkaufsverpflichteten nachträglich als Zahlung einer materiell fremden Schuld (jener des Vorkaufsberechtigten) interpretieren, für die der Drittkäufer aus seinem Kaufvertrag hafte. Nach § 1075 ABGB solle nach Ausübung des Vorkaufsrechts der Vorkaufsberechtigte und nicht der Drittkäufer den Kaufpreis zahlen und dafür die Sache erhalten. Das Berufungsgericht ziehe daher § …
…Anbietungspflicht zur Auslösung des Vorkaufsfalles durch die Übersendung der Verträge mit den Dritten ausreichend nachgekommen. Die Beklagte habe innerhalb der 30-Tage-Frist des § 1075 ABGB aber nicht wirklich eingelöst. Selbst in dem für die Beklagte günstigsten Fall, nämlich der Annahme, daß die beiden Verträge Kreditkäufe seien, wäre Sicherstellung des Kaufpreises…
…Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO nicht auf. [3] 1. Für die „wirkliche Einlösung“ im Sinn des § 1075 ABGB genügt nicht die bloß fristgerechte Ausübungserklärung. Es bedarf vielmehr innerhalb der Einlösungsfrist auch der Leistung des Kaufpreises, wie ihn der Drittkäufer zu leisten hätte, oder…
…7 der GBGNov. 1942 zu verweisen. Im übrigen ist dem Rekursgerichte beizupflichten, daß die Frage, ob das Vorkaufsrecht durch Ablauf der 30tägigen Frist des § 1075 ABGB. erloschen ist, im Streitfalle nicht im Grundbuchsverfahren zu lösen ist. Zum Nachweis dessen, daß der Vorkaufsberechtigte vom Angebot der Einlösung keinen Gebrauch gemacht hat, so…
…Einverleibung seines Eigentumsrechtes nicht erwirken könne. Es führte ferner aus, das Anbot vom 17. Juli 1962 sei rechtzeitig gewesen und habe die Frist des § 1075 ABGB. in Lauf gesetzt. Der Beklagte wäre gegenüber dem Veräußerer zur Erfüllung aller Vertragsbedingungen, die sie mit dem Kläger vereinbart hätten, verpflichtet gewesen. Er habe aber…
… 502 Abs 1 ZPO auf. Die Frage, ob es zu einer „wirklichen Einlösung“ durch den Vorkaufsberechtigten im Sinne des § 1075 ABGB gekommen ist, kann regelmäßig nur anhand der speziellen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung…
…und Nichte festgesetzt. In Fällen der litd wurde dem Umstand Rechnung getragen, daß es mehrere ordentliche Wohnsitze geben kann. Zu §15: Die in §1075 ABGB vorgesehene Einlösungsfrist wurde etwas verlängert. Zu §16: Der Stadtgemeinde Salzburg wird ein Vorkaufs- und Vorbestandsrecht kraft Gesetzes eingeräumt, das sich gegenüber privatrechtlichen Rechten durchsetzt…
…ihm eingeräumtes Vorkaufsrecht ausgeübt habe. Die Beklagte bestritt sowohl die Einräumung eines Vorkaufsrechtes überhaupt als auch die rechtzeitige Einlösung der Sache im Sinne des § 1075 ABGB, falls dem Kläger ein Vorkaufsrecht zustünde. Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Grund des Vorbringens des Klägers und der dazu von ihm vorgelegten Urkunden ab…
…Rechtsstandpunkt, es hätte dem Eventualbegehren des Klägers Folge gegeben werden müssen, weil die Beklagte ihr Vorkaufsrecht trotz gehöriger Anbietung nicht rechtzeitig im Sinne des § 1075 ABGB "wirklich eingelöst" habe. Dabei übersehen sie jedoch, daß eine unzureichende Anbietung die Einlösungspflicht des Vorkaufsberechtigten gar nicht auszulösen vermag (Aicher in Rummel, ABGB Rdz 25…
…SZ 53/177 Die bloße Erklärung, das Vorkaufsrecht auszuüben, genügt zur wirklichen Einlösung im Sinne des § 1075 ABGB nicht; es ist vielmehr Zahlung oder tatsächliches Zahlungsangebot des Vorkaufsberechtigten erforderlich. Der Abschluß eines aufschiebend bedingten Vertrages reicht nicht aus Die Frist des § 1075…
…Vorkaufsrecht erloschen sei, weil sie es nicht fristgerecht ausgeübt habe. 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die (hier relevante) 30 tägige Einlösungsfrist des § 1075 ABGB zu laufen, sobald der Vorkaufsverpflichtete dem Vorkaufsberechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft hat, die dieser benötigt, um sich über die Ausübung des Vorkaufsrechts schlüssig werden…
…vom 17. 6. 1980 habe der Vertreter des Klägers dem Vertreter der Beklagten den vorgesehenen Kaufvertrag übermittelt; damit habe die dreißigtätige Einlösungsfrist iS des § 1075 ABGB begonnen. Der Vertreter der Beklagten habe in seinem Antwortschreiben vom 26. 6. 1980 dem von Elisabeth N angebotenen Kaufpreis eine angebliche Kompensandoforderung der Beklagten von…
…Spruch ersichtlich - von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung ihres Vorkaufsrechtes. Sie habe nämlich von der ihr gebotenen Einlösungsmöglichkeit innerhalb der dreißigtägigen Frist des § 1075 ABGB keinen Gebrauch gemacht. Nebenbedingungen zu dem der Beklagten bekanntgegebenen Kaufanbot des Wolfgang G***** hätten nicht bestanden, sodaß der Beklagten bereits am 14.2.1992 alle Entscheidungsgrundlagen zur…
…anzubieten. Das Einlösungsanbot muss dem Berechtigen die Informationen bieten, die er benötigt, um von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen zu können. Die Einlösungsfrist des § 1075 ABGB beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Vorkaufsverpflichtete dem Vorkaufsberechtigten die Kenntnis aller Tatsachen verschafft hat, die dieser benötigt, wenn er sich über…
…dieses Schreibens erklärte der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 22. 11. 2007, dass ein gehöriges Einlösungsangebot nicht vorliege und die Frist des § 1075 ABGB daher nicht in Gang gesetzt worden sei. Dieser Ansicht widersprach der Klagevertreter mit weiterem Schreiben vom 23. 11. 2007. Er verwies darin insbesondere…
…nicht bloße Ausübungserklärung oder Zahlungsbereitschaftserklärung (SZ 58/93, SZ 53/177 = EvBl 1981/120), sondern die Erbringung der bereits fälligen Käuferleistung (Aicher in Schwimann, § 1075 ABGB Rz 1; Binder in Schwimann, § 1075 ABGB Rz 7) in dem Maß und in der Form, wie sich der dritte Käufer hiezu verpflichtet hat…
…zu tun. Er habe sich auch sonst um die Angelegenheit nicht gekümmert. Er sei daher seiner Einlösungspflicht nicht innerhalb der 30 Tage-Frist des § 1075 ABGB nachgekommen, weshalb sein Vorkaufsrecht erloschen sei. Der dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetretene Nebenintervenient brachte zusammengefasst vor, dass bei Abschluss des Schenkungsvertrags vom 3…
…zum Nachweis der Anbietung nicht. Deshalb könne im Zweifelsfall nicht der Grundbuchsrichter darüber entscheiden, ob das Vorkaufsrecht durch den Ablauf der Frist des § 1075 ABGB erloschen sei. Im Weiteren sei dem Grundbuchsgericht auch der Eintritt der in den Kaufverträgen enthaltenen aufschiebenden Bedingungen nicht in gehöriger Form nachgewiesen worden. Beide Kaufverträge…
…Abs 3 ZPO). Begründung: Um das Erlöschen des Vorkaufsrechts zu verhindern, muss der Berechtigte unbewegliche Sachen binnen 30 Tagen nach der geschehenen Anbietung zufolge § 1075 ABGB "wirklich einlösen". Nach hL u Rspr gehört dazu die fristgerechte Ausübungserklärung und die fristgerechte Leistung des Kaufpreises, den der Drittkäufer zu leisten hätte bzw ein…
…und bestätigte , dass der Vorkaufsberechtigte in seiner Amtskanzlei erklärt habe, das Vorkaufsrecht einzulösen. Laut Protokoll wies er den Vorkaufsberechtigten darauf hin, dass gemäß § 1075 ABGB neben der Erklärung auch die Zahlung des Kaufpreises und der Nebengebühren oder die Übermittlung eines realen Zahlungsangebots innerhalb der Frist zu erfolgen habe. [3] Am…
…die Vorkaufsrechte hingegen erst nach Ablauf von 50 Jahren ab Vertragsabschluss, also im Jahr 2037 jedenfalls enden sollten. [26] 3.3. Gemäß § 1075 ABGB erlischt das Vorkaufsrecht, wenn es nach geschehener Anbietung innerhalb der Einlösungsfrist nicht eingelöst wurde. Das Erlöschen setzt freilich voraus, dass tatsächlich ein Vorkaufsfall gegeben war…
…Schreiben vom 2. 9. 1994 habe die klagende Partei auch bloß die Anbietung der Einlösung eingemahnt; daß hierin eine "wirkliche Einlösung" im Sinne des § 1075 ABGB des vom Vorkaufsrecht betroffenen Liegenschafteiles zu erblicken sei, könne nicht angenommen werden. Dies hätte aufgrund der bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse zur Folge, daß (unbeschadet der mangelnden…
…ins Eigentum übertragen zu erhalten. Das gilt unbeschadet der eindeutigen Formulierung im Kaufvertrag, wo diese Nebenleistung als "Sachleistung" bezeichnet war. § 1075 ABGB nötigt den Berechtigten, im Rahmen der "wirklichen Einlösung" zur Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechtes auch die geschuldete Nebenleistung…
…rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Vorkaufsfall sei durch den Abschluß des Vorvertrages zwischen den Beklagten und den Eheleuten E eingetreten. Gemäß § 1075 ABGB müsse der Vorkaufsberechtigte unbewegliche Sachen binnen 30 Tagen nach geschehener Anbietung wirklich einlösen. Diese Frist habe für den Kläger am 13.Jänner 1983 (Besuch des…
…streitigen Verfahren zu klären. 4. Der Eintritt des Vorkaufsfalls, der ebenso wie die Ausübungserklärung und die fristgerechte „wirkliche“ Einlösung iSd § 1075 ABGB Voraussetzung für die Berechtigung des Abforderungsanspruchs wäre (2 Ob 89/13x mwN), muss im vorliegenden streitigen Verfahren nicht geklärt werden. Das Begehren der…
…Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Begründung: Nach ständiger Rechtsprechung ist für die „wirkliche Einlösung" iSd § 1075 ABGB wirkliche Zahlung oder ein tatsächliches Zahlungsanbot des Vorkaufsberechtigten notwendig (6 Ob 733/80 = SZ 53/177). In der Auffassung der Vorinstanzen, die Einlösungserklärung des vorkaufsberechtigten…