JudikaturOGH

RS0082107 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1982

§ 31 Abs 3 VStG normiert eine absolute, sowohl der Fällung eines Straferkenntnisses als auch der Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe entgegenstehende Verjährung, die grundsätzlich mit dem Zeitpunkt einsetzt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, und die mit dem Ablauf von drei Jahren vollendet ist. Die Bedachtnahme auf die Strafbarkeitsverjährung und die Vollstreckungsverjährung hat in gleicher Weise wie die Berücksichtigung der Verfolgungsverjährung von Amts wegen stattzufinden. Ausgenommen die Fälle des § 53 Abs 2 VStG kann eine Vollstreckungsverjährung nicht mehr eintreten, sobald der Vollzug einer Strafe noch innerhalb der Verjährungsfrist tatsächlich eingesetzt hat.

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