JudikaturOGH

RS0056541 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1998

Nach dieser Bestimmung darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit der Beendigung eines disziplinären Verhaltens zehn Jahre verstrichen sind, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers (siehe AB 1380 BlgNR 17.GP) diese dem § 31 Abs 2 VStG nachgebildete Strafbarkeitsverjährung nicht - wie ursprünglich geplant - auf das Erkenntnis erster Instanz abstellt, sondern auch ein Straferkenntnis bestätigender Berufsbescheid innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist ergehen muß (siehe Hauer - Leukauf, HdB des Österr VwVerf 3.Auflage, S 675).

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