(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ein Recht, dessen Erwerb einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, einer grundverkehrsbehördlichen Bestätigung oder Erklärung der zuständigen Grundverkehrsbehörde bedarf oder dessen Erwerb anzuzeigen ist, nutzt oder nutzen lässt, obwohl dafür eine grundverkehrsbehördliche Zustimmung oder eine an ihre Stelle tretende verwaltungsgerichtliche Entscheidung, eine Bestätigung oder Erklärung der zuständigen Grundverkehrsbehörde nicht vorliegt oder einer Anzeigepflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen wurde;
2. bei der Nutzung eines Rechts Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen, unter denen die Zustimmung zu einem Rechtserwerb erteilt wurde, missachtet oder deren Missachtung duldet;
3. einer gesetzlich festgelegten Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder einer abgegebenen Nutzungserklärung zuwider handelt oder deren Zuwiderhandeln zulässt oder duldet, es sei denn, die aus der Nutzungsverpflichtung oder Nutzungserklärung erfließenden Verpflichtungen wurden übererfüllt, ohne dass auch sonst ein Zuwiderhandeln dagegen vorliegt;
4. gegenüber den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden oder Stellen, einem Verwaltungsgericht oder einem ordentlichen Gericht unwahre oder unvollständige Erklärungen abgibt oder unwahre oder unvollständige Angaben macht;
5. es unterlässt, fristgerecht einen Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Rechtserwerb zu stellen oder das Rechtsgeschäft der zuständigen Grundverkehrsbehörde anzuzeigen;
6. als Adressat eines behördlichen Auftrags gemäß § 30 Abs 2 oder 3 diesem zuwiderhandelt;
7. es unterlässt, im Rahmen des § 56 an der Überwachung mitzuwirken;
8. einem Auftrag gemäß § 59 zuwiderhandelt;
9. es unterlässt, die Aufnahme der Nutzung gemäß § 18 Abs 1 fristgerecht der/dem Grundverkehrsbeauftragten nachzuweisen.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind von der/dem Grundverkehrsbeauftragten unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen:
1. mit einer Geldstrafe von mindestens 500 € und höchstens 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen:
In den Fällen des Abs 1 Z 1 bis 6 und 8, wenn diese Übertretungen vorsätzlich begangen werden;
2. mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche:
a) in den Fällen des Abs 1 Z 1 bis 6 und 8, wenn diese fahrlässig begangen werden, sowie
b) in den Fällen des Abs 1 Z 7 und 9.
(3) Auch der Versuch ist strafbar.
(4) Die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs 1 VStG (Verfolgungsverjährung) und gemäß § 31 Abs 2 VStG (Strafbarkeitsverjährung) beginnen erst mit der Kenntnis der zuständigen Grundverkehrsbehörde von dem strafbaren Verhalten.
(5) Als Ort der Übertretung gilt in den Fällen des Abs 1 Z 1, 2 und 3 der Ort, an dem sich das betreffende Grundstück befindet.
(6) Geldstrafen fließen dem Land Salzburg zu und sind für Zwecke einer aktiven Bodenpolitik zu verwenden.
Rückverweise
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 73 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen; Übergangsbestimmungen dazu
…75/2025 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. § 62a ist auch auf die Wiederaufnahme von Verfahren anzuwenden, in denen die grundverkehrsbehördliche Zustimmung auf der Grundlage des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2001 erteilt worden ist. (5) § 63 Abs 1 Z 9 in der Fassung LGBl Nr 75/2025 ist auf vor dessen Inkrafttreten abgelaufene Fristen zur Vorlage geeigneter Unterlagen zum Nachweis…
§ 63 Strafbestimmungen, Widmung von Geldstrafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. ein Recht, dessen Erwerb einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, einer grundverkehrsbehördlichen Bestätigung oder Erklärung der zuständigen Grundverkehrsbehörde bedarf oder dessen Erwerb anzuzeigen ist, nutzt oder nutzen lässt, obwohl dafür eine gr…
§ 64 Besondere Fälle der Verantwortlichkeit – Verbandsverantwortlichkeit
…AÜG) oder d) auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Arbeitsleistungen für den Verband erbringt. 4. Übertretungen: Verwaltungsübertretungen gemäß § 63 Abs 1, a) die zu Gunsten des Verbands begangen wurden oder b) durch die Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. (2) Ein…