§ 52 Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten
§ 52 Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten — VStG
§ 52 Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten — VStG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40147735
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in § 31 Abs. 1 bezeichneten Frist zulässig.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen