Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in § 31 Abs. 1 bezeichneten Frist zulässig.
…komme zwar keine Bescheidqualität zu, dennoch aber seien an den Verwaltungsakt Rechtsfolgen geknüpft, so vor allem die, dass die Verwaltungsbehörde das Strafverfahren nur gemäß § 52 VStG im Zusammenhalt mit § 69 AVG wieder aufnehmen dürfe. Der Aktenvermerk sei daher als rechtskräftiger Verwaltungsakt anzusehen. Es liege aber keine verwaltungsbehördliche oder strafgerichtliche Feststellung…