BundesrechtBundesgesetzeVerwaltungsstrafgesetz 1991§ 52

§ 52Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten

Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in § 31 Abs. 1 bezeichneten Frist zulässig.

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