7Ob70/02y—OGH Entscheidung
08. Juni 2002
…komme zwar keine Bescheidqualität zu, dennoch aber seien an den Verwaltungsakt Rechtsfolgen geknüpft, so vor allem die, dass die Verwaltungsbehörde das Strafverfahren nur gemäß § 52 VStG im Zusammenhalt mit § 69 AVG wieder aufnehmen dürfe. Der Aktenvermerk sei daher als rechtskräftiger Verwaltungsakt anzusehen. Es liege aber keine verwaltungsbehördliche oder strafgerichtliche Feststellung…