§ 52 Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in § 31 Abs. 1 bezeichneten Frist zulässig.
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