B218/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Bedenken gegen § 24 Abs. 5 Sätze 3 bis 5 Marktordnungsgesetz im Hinblick auf Art. 18 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 130, Art. 130 Abs. 2 B-VG}. Aus dem Gesamtzusammenhang der Gesetzesstelle " aus diesen Gründen "im Satz 3) ergibt sich im gegebenen Zusammenhang jedenfalls, daß eine Verfallserkärung nur bei schuldhafter Nichteinhaltung der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen in Betracht kommt. Der VfGH ist daher auch der Meinung, daß es bei der Entscheidung der Frage, welche der im § 24 Abs. 5 MOG 1967 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen ist, auch auf den Grad des Verschuldens ankommt. Da der letzte Satz bestimmt, daß der Sicherstellungsbetrag zur Gänze oder zum überwiegenden Teil nur für verfallen erklärt werden darf, wenn die Nichteinhaltung der Frist für die Einfuhr von Auflagen eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zur Folge hat, ist der VfGH überdies der Meinung, daß als Maßstab für die Auswahl der zu treffenden Maßnahme durch die Verwaltungsbehörde auch das Ausmaß der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen in Betracht kommt; welche Interessen dies primär sind, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 MOG 1967, in dem als Ziele der Regelung über die Getreidewirtschaft der Schutz der inländischen Getreideerzeuger, die Stabilisierung der Brotpreise und Mehlpreise und die Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung mit den im § 22 genannten Waren sind. Der VfGH ist der Meinung, daß sich aus dem Zusammenhalt dieser Regelung eindeutig ergibt, in welchem Sinn die Verwaltungsbehörde das ihr darin eingeräumte Ermessen zu handhaben hat.
Auch bei der Verletzung von reinen Formalvorschriften können die durch das MOG 1967 bestimmten öffentlichen Interessen verletzt sein; gerade dadurch, daß der Gesetzgeber schlechthin für die schuldhafte Nichteinhaltung der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen im § 24 Abs. 5 MOG 1967 gewisse Rechtsnachteile vorsieht, bekundet er das öffentliche Interesse, daß nach seiner Meinung alle diese Auflagen sorgsam zu erfüllen sind, und zwar auch dann, wenn sie im konkreten Zusammenhang nur die Bedeutung von Ordnungsvorschriften haben. Die bel. Beh. hat nun ausgeführt, die mit dem Einfuhrbewilligungsbescheid hinsichtlich der Qualität erteilte Auflage enthalte nicht nur die Verpflichtung, Hafer mit einem Hektoliter-Gewicht von mindestens 52 kg einzuführen, sondern auch die Verpflichtung, dieses Hektoliter-Gewicht bei US-Hafer durch Vorlage einer bestimmten Qualitätsbescheinigung, nämlich eines Grain Inspection Certificate nachzuweisen.
Diese Verpflichtung sei der Berufungswerberin unbedingt und rechtskräftig auferlegt, sie könne nicht durch Vorlage irgendeiner anderen Qualitätsbescheinigung erfüllt werden. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung stelle somit eine Auflageverletzung dar, die den Getreidewirtschaftsfond zum Ausspruch des teilweisen unter gewissen Voraussetzungen auch des ganzen Sicherstellungsbetrages berechtige.
Diese Ausführungen sind durchaus denkmöglich.
Das MOG enthält unter Abschnitt II E Strafbestimmungen, Übergangsbestimmungen und Schlußbestimmungen. In diesem Abschnitt enthalten die §§ 58 bis 60 detaillierte Strafbestimmungen, und zwar handelt § 58 von den Verwaltungsübertretungen, wogegen die §§ 59 und 60 die gerichtlich strafbaren Handlungen betreffen. Ein Hinweis auf § 24 Abs. 5 MOG ist in keiner dieser Bestimmungen enthalten; diese Gesetzesstelle wird darin nicht einmal erwähnt. Daraus ergibt sich die Auffassung des Bundesgesetzgebers, daß es sich bei § 24 Abs. 5 MOG 1967 nicht um eine Strafbestimmung in dem Sinne handelt, daß auf sie das VStG 1950 und daher auch nicht sein § 31 Abs. 2 über die Verjährung anzuwenden wäre.
Dazu kommt, daß § 58 Abs. 6 MOG bestimmt, daß die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950)" der Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz "6 Monate beträgt, womit offenbar nur ein solches gesetzwidriges Verhalten gemeint ist, das im § 58 MOG zur Verwaltungsübertretung erklärt wird. Der VfGH befindet sich damit im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH, wie sie im Erk. vom 7. Feber 1969, Z 1307/1969 zum Ausdruck kommt.