B241/56 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Durch die Aufhebung eines Straferkenntnisses durch den VfGH tritt die Sache prozessual wieder in die Lage, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte. Es handelt sich dann immer noch um die gleiche Sache, d. h. um den gleichen Sachverhalt und das gleiche, eben wegen dieses Sachverhaltes eingeleitete Strafverfahren, hinsichtlich dessen die erste Verfolgungshandlung innerhalb der dreimonatigen Frist vorgenommen worden ist. Damit ist das Eintreten der Verfolgungsverjährung ({Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 31, § 31 Abs. 1 VStG}) ein für allemal ausgeschlossen, so daß auch das aufhebende Erkenntnis des VfGH die dreimonatige Frist nicht neuerlich in Lauf setzen kann.