(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7, (§) 3, 4, 6, 7 Abs 1, 2, 3 und 4, (§) 8, 9, 10 Abs 1, 2 und 4, 12 Abs 1, 14 Abs 2 und 4, (§) 16, 18 Abs 1, 20 Abs 3, 24 Abs 1 und 2, 27 Abs 2, 28 Abs 1, (§) 29, 32 Abs 1 und 3, (§) 33, 34, 35, 36 Abs 2, (§) 37, 38 Abs 3, 40 Abs 2, (§) 44, 45 Abs 1, 3 und 4, 46 Abs 1, 2, 4, 7, 8 und 10, (§) 47, 48 Abs 2, (§) 50, 55 Abs 1, (§) 55a, 62 Abs 1, 2 und 3, (§) 62a, 63 Abs 1, 2 und 4, (§) 67 sowie § 70 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 45 Abs 1, 46 Abs 1 und 47 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 als land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige, raumordnungsfachliche Amtssachverständige und als deren Ersatzmitglieder bestellten Beisitzer der Grundverkehrskommission und der Ausnahmenkommission gelten als gemäß § 46 Abs 2 Z 3 bzw als gemäß § 47 Abs 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 bestellt.
(3) Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß § 46 Abs 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 richtet sich die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Grundverkehrskommission und der Ausnahmenkommission weiterhin nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.
(4) Die §§ 62 und 62a sind auch auf vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. § 62a ist auch auf die Wiederaufnahme von Verfahren anzuwenden, in denen die grundverkehrsbehördliche Zustimmung auf der Grundlage des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2001 erteilt worden ist.
(5) § 63 Abs 1 Z 9 in der Fassung LGBl Nr 75/2025 ist auf vor dessen Inkrafttreten abgelaufene Fristen zur Vorlage geeigneter Unterlagen zum Nachweis der Aufnahme der Nutzung gemäß § 18 Abs 1 anzuwenden, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der/dem Grundverkehrsbeauftragten unaufgefordert nachgereicht werden.
(6) § 63 Abs 4 in der Fassung LGBl Nr 75/2025 ist auch auf vor dem Inkrafttreten von LGBl Nr 75/2025 begangene Verwaltungsübertretungen gemäß § 63 Abs 1 anzuwenden, für die im Zeitpunkt deren Inkrafttretens noch keine Verjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG (Verfolgungsverjährung) oder § 31 Abs 2 VStG (Strafbarkeitsverjährung) eingetreten ist.
(7) Abweichend von § 63 Abs 2 sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 63 Abs 1 bis zum Ablauf der 31. Dezember 2027 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 bei der/dem Grundverkehrsbeauftragten anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind von den Bezirksverwaltungsbehörden fortzuführen. Zum Ablauf des 31. Dezember 2027 bei den Bezirksverwaltungsbehörden anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind von diesen fortzuführen.
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