§ 52d Verlängerung der Verjährung
In Kraft seit 23. Juli 2019
Up-to-date
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 52b oder 52c gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden