B443/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Bedenken gegen {Gewerbeordnung 1973 § 1, § 1 Abs. 4 GewO 1973}; diese Bestimmung enthält keine unsachliche Differenzierung. Sie hat für alle Personen Geltung, unabhängig davon, ob das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen in Form von Zeitungsinseraten anonym, unter einer Chiffre oder durch ausdrückliche Namensnennung erfolgt. In den beiden erstgenannten Fällen hätte die Behörde den Aufgeber des Inserates durch geeignete Erhebungen zu ermitteln.
§ 31 Abs. 1 VStG 1950 normiert, daß die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung unternommen wurde. Unter Verfolgungshandlungen versteht das VStG 1950 (§ 32 Abs. 2) die von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigter gerichtete Amtshandlung. Als Beispiele einer solchen Amtshandlung führt das Gesetz ausdrücklich das Ersuchen um Vernehmung an. Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld am 9. April 1976 ein Rechtshilfeersuchen an den Bürgermeister der Gemeinde Türnitz zwecks Vernehmung des Bf. als Beschuldigten gerichtet hat. Die bel. Beh. ist auf Grund dessen zu Recht von der Annahme ausgegangen, daß keine Verjährung vorliegt.