(1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
Pflanzenschutzgesetz
§ 33 § 33Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…Verfahren eingeleitet wurden, rechtskräftig abgeschlossen sind. (8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen; § 1 Abs. 2 VStG bleibt unberührt. (9) Für den Fall, dass der § 30 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist dieses Gesetz ohne diese…
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