Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klug, über die Beschwerden 1) der WD und 2) der NR, beide in I, beide vertreten durch DDr. Walter Novak, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen die Bescheide der durch die Finanzprokuratur Wien I, Rosenbursenstraße 1, vertretenen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol, vom 25. August 1980, Zl. St. 143/80 (zu 1), und vom 22. August 1980, Zl. St. 144/80 (zu 2), betreffend Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat jeder der Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von S 3.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren beider Beschwerdeführerinnen wird abgewiesen.
Beide Beschwerdeführerinnen - ägyptische Staatsangehörige - waren am 22. Juli 1978 nach Österreich eingereist. Am 28. August 1978 hatte ihnen die Bundespolizeidirektion Innsbruck einen bis 19. November 1978 befristeten Wiedereinreisesichtvermerk erteilt. Am 27. September 1978 wurden von der Behörde erster Instanz die Pässe der Beschwerdeführerinnen einbehalten und am 14. November 1978 deren Rechtsvertreter ausgefolgt, der am gleichen Tage Anträge auf Ausstellung von Sichtvermerken einbrachte, die mit gleichlautenden Bescheiden der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 10. Jänner 1979 abgewiesen wurden. Diese beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide wurden mit Erkenntnis vom 8. Mai 1979, Zln. 401 bis 404/79, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit Strafverfügungen der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 22. November 1978 wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß §§ 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz mit S 550,-- bestraft, weil sie sich trotz abgelaufenen Sichtvermerkes seit 20. November 1978 im Bundesgebiet aufhielten. Gegen diese Strafverfügungen erhoben die Beschwerdeführerinnen Einspruch. Nach einem durchgeführten Ermittlungsverfahren sprach die Bundespolizeidirektion Innsbruck mit Straferkenntnissen vom 19. Juni 1980 aus, die Beschwerdeführerinnen hätten sich trotz abgelaufenen Sichtvermerkes seit 20. November 1978 im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz begangen. Gemäß § 14 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz verhängte die Behörde über die Beschwerdeführerinnen eine Geldstrafe von je S 500,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage). Begründend führte die Behörde erster Instanz im wesentlichen aus, bei der Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes handle es sich um ein typisches Ungehorsamsdelikt; die Beschwerdeführerinnen hätten von sich aus sich darum zu kümmern gehabt, daß sie durch ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstießen. Die Aufenthaltsberechtigung beider Beschwerdeführerinnen sei am 19. November 1978 zu Ende gegangen, womit sich diese ab dem 20. November 1978 unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten hätten. Es müsse der Verantwortung der Beschwerdeführerinnen widersprochen werden, wonach sie der festen Überzeugung gewesen seien, daß ihr Aufenthalt durch den eingebrachten Antrag legal und erst am 10. Jänner 1979 durch den abschlägigen Bescheid aufgeklärt worden sei, daß ihr Antrag nicht positiv erledigt worden sei. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen sei bei den niederschriftlichen Einvernahmen sowohl am 14. als auch am 17. November 1978 davon in Kenntnis gesetzt worden, daß die Beschwerdeführerinnen mit Ablauf des Sichtvermerkes am 19. November 1978 das Bundesgebiet zu verlassen hätten. Die Übertretung sei demnach erwiesen. Daran ändere auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 1979 nichts, der in seinem Erkenntnis den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben habe. Die Strafhöhe entspreche der Schuld und sei auch bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse angemessen. Mildernd oder erschwerend seien keine besonderen Umstände zu werten gewesen.
Gegen diese Straferkenntnisse brachten die Beschwerdeführerinnen gleichlautende Berufungen ein, in denen sie im wesentlichen ausführten, sie hätten sich schon vor dem 14. November 1978 wiederholt um die Verlängerung des Sichtvermerkes bemüht; ihnen seien damals zu Unrecht die Reisepässe weggenommen worden, wobei man sich auf den Verdacht der Prostitution gestützt habe. Als es gelungen gewesen sei, die Verdächtigungen durch Vorlage eines ärztlichen Attestes über die bestehende Jungfräulichkeit der Beschwerdeführerinnen zu widerlegen, habe angenommen werden müsse, daß die Bedenken gegen die Erteilung des Sichtvermerkes weggefallen seien. Die Behörde habe durch Wegnahme der Reisepässe und eine leichtfertige unwahre Verdächtigung der Prostitution Unrechtshandlungen gesetzt. In dieser Situation sei es für die Beschwerdeführerinnen unzumutbar gewesen, die beleidigende Verdächtigung stillschweigend hinzunehmen und das Land in Schande, aber gehorsam zu verlassen. Die Möglichkeit späterer Rechtfertigung sei kaum noch gegeben gewesen, wohl aber die Wahrscheinlichkeit, daß in der Heimat der Beschwerdeführerinnen alsbald die Umstände bekannt würden, unter welchen sie Österreich verlassen mußten. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen habe die Behörde ersucht, darauf Bedacht zu nehmen, daß sie die Beschuldigten durch die Verdächtigung zwinge, hier zu bleiben um sich zu rechtfertigen, keineswegs aber erwarten könne, daß sich die Beschwerdeführerinnen, ehe dies geschehen, nach Hause wagten, um dort unter Umständen schwere Nachteile für sich und die Familie zu erwarten. Ein ungesetzliches Gebot verdiene keinen Anspruch auf Gehorsam. Die Behörde habe durch Unrechtshandlungen die Beschwerdeführerinnen in eine Situation gebracht, in welcher ihnen eine Abreise vor erfolgter Rechtfertigung unzumutbar gewesen sei. Zum Nachweis dafür werde auf die Akten der Fremdenpolizei verwiesen, in welchen der Vorwurf der Prostitution, die ärztliche Bescheinigung, das Schreiben des Rektors an den Polizeidirektor und die übrigen Beweismittel hiezu enthalten seien.
Mit den nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wurde den Berufungen keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet bis zum 19. November 1978 sei durch den Sichtvermerk beschränkt gewesen. Der an sich rechtzeitig eingebrachte Antrag auf Sichtvermerkserteilung habe nach einer Stellungnahme der fremdenpolizeilichen Erstbehörde nicht wegen des in Rede stehenden Verdachtes der Prostitution, sondern mangels Vorliegens des Nachweises der Mittel für den Unterhalt nicht erledigt werden können. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen sei am 17. November 1978 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Aufenthalt ab 20. November 1978 rechtswidrig und strafbar sei. Die Beschwerdeführerinnen hätten also nur durch das Verlassen des Bundesgebietes der Norm des § 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz entsprechen können. Ein Nachweis, daß ihnen die Einhaltung dieser Norm unmöglich gewesen sei, hätte von den Beschwerdeführerinnen nicht erbracht werden können, weswegen die Bestrafung zu Recht erfolgt sei. Da die Beschwerdeführerinnen zudem auf die Rechtswidrigkeit ihres Aufenthaltes aufmerksam gemacht worden seien, sei als Schuldform Vorsatz anzunehmen, wobei nicht unerwähnt bleiben solle, daß bereits Fahrlässigkeit zur Strafbarkeit genüge. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, sie hätten wegen der Verdächtigung der Prostitution das Land nicht verlassen können, sei zu sagen, daß im gesamten Akt kein Verfahren bekannt sei, das die Ausübung der Prostitution zum Gegenstand gehabt hätte. Selbst ein bevorstehendes Gerichts- und Verwaltungsverfahren vermöge einen durch Sichtvermerk beschränkten Aufenthalt außerhalb der Gültigkeit desselben nicht zu rechtfertigen. Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, daß ein ungesetzliches Gebot keinen Anspruch auf Gehorsam verdiene, sei sohin ebenso unzutreffend wie der Einwand, daß die Abreise aus dem Bundesgebiet vor erfolgter Rechtfertigung unzumutbar gewesen sei.
Gegen diese beiden an sie gerichteten Bescheide brachten die Beschwerdeführerinnen gleichlautende Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Die belangte Behörde übersehe, so bringen sie vor, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 1979, nach der feststehe, daß die Fremdenpolizei von ihrem Ermessen zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen unrichtigen Gebrauch gemacht habe. Sie verkenne weiters die Situation, in welche die Beschwerdeführerinnen durch die Entscheidung der Behörde erster Instanz gebracht worden seien. Die Beschwerdeführerinnen hätten bei Bekanntwerden des Verdachtes in ihrer Heimat von ihren Angehörigen schwerste Repressalien erfahren können. Die angefochtenen Bescheide befaßten sich nicht mit den im Verfahren aufgezeigten Benachteiligungen, welche die Beschwerdeführerinnen durch die säumige Behandlung ihres Antrages auf Sichtvermerkserteilung erlitten hätten. Bei ordnungsgemäßer Bearbeitung wären den Beschwerdeführerinnen viele Unannehmlichkeiten und viel Angst und Sorge sowie finanzieller Aufwand erspart geblieben.
Die Finanzprokuratur hat in Vertretung der belangten Behörde gleichlautende Gegenschriften unter Anschluß der Verwaltungsakten vorgelegt und die Anträge gestellt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zur gemeinsamen Behandlung verbundenen Beschwerden erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes sind Fremde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, sofern die Dauer ihres Aufenthaltes nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder in den ihnen erteilten Sichtvermerken beschränkt wird. Gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. macht sich, wer sich entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Bundesgebiet aufhält oder diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verfügung auf andere Weise zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser, mit Geld bis zu S 3.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Den Beschwerdeführerinnen wurde mit den bekämpften Bescheiden als Tat angelastet, sich trotz abgelaufenen Sichtmerkes seit 20. November 1978 im Bundesgebiet aufzuhalten. Nach § 44 a VStG ist insbesondere die als erwiesen angenommene Tat in der Regel durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren, wobei es zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens gehört, daß die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 21. März 1974, Zl. 382/72). Diesen Anforderungen entspricht aber die mit den angefochtenen Bescheiden bestätigte Tatumschreibung nicht, da nicht zu erkennen ist, ob die belangte Behörde den Beschwerdeführerinnen ein rechtswidriges Verhalten für den gesamten Zeitraum vom 20. November 1978 bis zur Entscheidung der Behörde erster Instanz angelastet hat. Denn schon als die Behörde erster Instanz entschieden hatte, war das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerinnen durch ihre Eheschließung mit österreichischen Staatsangehörigen am 16. März 1979 bzw. ihre Erklärungen nach § 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes vor dem Magistrat der Stadt Innsbruck am 15. Mai 1979 beendet. Es fehlt demnach im angefochtenen Bescheid die Festsetzung des Endzeitpunktes des strafbaren Verhaltens, mit dem der Tatzeitraum eindeutig zu umschreiben gewesen wäre. Eine solche Präzisierung ist aber hier schon deshalb geboten, um die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens auf der Grundlage des § 19 VStG 1950 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Februar 1978, BGBl. Nr. 117, prüfen zu können. Denn der Umstand, wonach die Verwaltungsstrafgesetz-Novelle BGBl. Nr. 117/1978 erst im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Rechtsbestand angehörte, steht ihrer Anwendung auf den Beschwerdefall in Hinsicht darauf nicht entgegen, daß 1950 den Anwendungsfällen des dieses. Gesetzes nicht zuzuordnen ist; enthält doch 1950 in der hier in Betracht kommenden Fassung lediglich Bestimmungen über die Strafbemessung. Im übrigen obliegt es der Behörde, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, so auch z.B. im seinen Erkenntnissen vom 13. Dezember 1971, Slg. N. F. Nr. 8134/A und des verstärkten Senates vom 25. März 1980, Zl. 3273/78, ausgeführt hat, in der Begründung ihres Bescheides die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Bescheides in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. Auch wäre bei der Strafbemessung das von der belangten Behörde nicht als Schuldausschließungsgrund anerkannte Element der Furcht vor Repressalien in der Heimat zu berücksichtigen gewesen, was der Bescheidbegründung zufolge unterblieb.
Durch die aufgezeigten Mängel hat die belangte Behörde die bekämpften Bescheide mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben waren.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren für Umsatzsteuer war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung im Gesetz hiefür nicht vorgesehen ist.
Wien, am 18. Februar 1981
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