Bei der Prüfung im Sinne des § 1 Abs 2 VStG betreffend das von der
Behörde anzuwendende Recht kommt es nicht darauf an, welche Strafe
tatsächlich über den Täter verhängt wird, sondern auf die
Strafdrohung. Der Vergleich ist nicht bloß auf die Höhe der jeweils
angedrohten Geldstrafe abzustellen. Bei Verschiedenheiten der
Strafdrohungen kommt es auf die Bewertung der GESAMTAUSWIRKUNG an.
Beim Vergleich der Strafdrohungen ist in erster Linie die Strafart
in Betracht zu ziehen und davon auszugehen, dass die Androhung
einer Geldstrafe günstiger ist als die einer Freiheitsstrafe. Wird
in einer Strafbestimmung als primäre Strafe nur Geldstrafe und in
einer anderen Strafbestimmung neben einer Geldstrafe primär Arrest
angedroht, so ist letztere Strafbestimmung die strengere und die
erstere für den Täter günstiger (Hinweis E 24.4.1995, 94/10/0154;
hier: nach dem im angenommenen Tatzeitraum geltenden Recht (§ 13
Abs 2 Wr BaumschutzG idF LGBl 1986/22) war die Nichtvornahme der
vorgeschriebenen Ersatzpflanzung mit einer Geldstrafe bis zu
100.000 S oder Arrest bis zu sechs Wochen bedroht; hingegen sah das
zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
geltende Recht (§ 13 Abs 3 Wr BaumschutzG idF LGBl 1996/54) eine
Geldstrafe von 10.000 S bis zu 600.000 S vor; da das im Tatzeitraum
geltende Recht auch eine Primärarreststrafe vorsah, während das zur
Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltende
Recht nur eine Geldstrafe kennt, war letzteres das günstigere Recht
und daher anzuwenden).
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