Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer
besonderen gegenteiligen Übergangsregelung berühren die
bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten
der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß
§ 1 Abs 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, daß ein
etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu
kommen hat. Daraus folgt, daß in einem solchen Fall als
verletzte Vorschrift im Sinne des § 44a lit b VStG diejenige
anzusehen ist, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war,
jedoch als Strafsanktionsnorm im Sinne des § 44a lit c VStG bei
einem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der
Behörde erster Instanz günstigeren Recht für den Täter dieses
heranzuziehen ist (Hinweis E 12.9.1986, 86/18/0038,
E 11.5.1990, 89/18/0179).
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