§ 1 Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit — VStG
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit — VStG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
Inkrafttretungsdatum
01. März 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40147705
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.