JudikaturOGH

RS0081695 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 1986

Eine Selbstbindung des Rechtsträgers (hier durch § 3 stmkLVBG 1974) verpflichtet nur diesen; wenn unter diesem Gesichtspunkt ein Sondervertrag im Sinne des § 36 VBG vorgeschrieben war, führt die Nichtbeachtung mangels einer unmittelbaren Bindung der Dienstnehmer nicht zur Rechtsunwirksamkeit einer sonst unter den § 36 VBG fallenden Vertragsbestimmung.

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