JudikaturOGH

8ObA14/21y – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Februar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. R***** B*****, vertreten durch Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Feststellung (Interesse 7.089,60 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2020, GZ 7 Ra 46/20s 14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit der Rechtslage und Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die im gemäß § 36 Abs 1 VBG 1948 geschlossenen Sondervertrag des Klägers vorgenommene, über die Bestimmungen des § 26 VBG 1948 in der damals geltenden Fassung hinausgehende Vordienstzeitenanrechnung als gegenüber der Gesetzeslage günstiger zulässig und verbindlich vereinbart wurde.

[2] Eine Rechtsgrundlage für das nunmehrige Begehren auf Anrechnung weiterer Zeiten einer (geringfügigen) Beschäftigung, bei gleichzeitiger Beibehaltung der nur aus dem Sondervertrag resultierenden Vergünstigung, vermochte der Kläger in den Vorinstanzen nicht schlüssig darzulegen.

[3] Die außerordentliche Revision wiederholt das bereits in den Vorinstanzen erhobene Rechtsvorbringen und lässt außer Acht, dass die Grundlage für die gegenwärtige besoldungsrechtliche Einstufung des Klägers gerade nicht in § 26 VBG, sondern in der verbindlichen sondervertraglichen Vereinbarung liegt. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird damit nicht aufgezeigt.

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