JudikaturOGH

RS0081706 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2014

Im Dienstvertrag muss entweder Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung vereinbart werden. Es liegt nicht im Belieben eines Partners, die eine oder die andere Beschäftigungsart während der Dauer des Dienstverhältnisses durch Sonderverträge im Sinn des § 36 VBG einseitig zu bestimmen.

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