Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn bei Personen, welche die allgemeinen Voraussetzungen für die Einreihung in bestimmte Entlohnungsgruppen nicht erfüllen und daher nur auf Grund eines für Ausnahmefälle vorgesehenen Sondervertrages nach § 36 VBG angestellt werden, der Vertragsinhalt in einer Weise festgelegt wird, durch die den Dienstnehmer ein Anreiz geschaffen wird, die für seine Verwendungen vorgesehenen Anstellungserfordernisse möglichst bald zu erfüllen.
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